StPO § 133

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten

§ 133 Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

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SAAAE-74938