StPO § 119a

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde [1]

(1) 1Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 119a eingefügt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.