StPO § 116b

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen [1]

1Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 116b i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.