StPO § 111p

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen [1]

§ 111p Notveräußerung [2]

(1) 1Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). 2Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.

(2) 1Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. 2Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.

(3) 1Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.

(4) 1Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. 3Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.

(5) 1Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. 2Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 111p eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.