StPO § 111b
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen [1]
§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung [2]
(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. 3§ 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
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SAAAE-74938