Praxis-Leitfaden Jahresabschluss
3. Aufl. 2014
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XV. Selbstanzeige
Die Regelung einer Selbstanzeige im § 371 AO gibt dem Steuerpflichtigen grds. die Möglichkeit, hinterzogene Steuern nachzuentrichten und Straffreiheit zu erlangen. Dies allerdings nur in sehr engen Grenzen.
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung v. ist am in Kraft getreten. Bei der Selbstanzeige gelten nun folgende Regelungen:
[i]Voraussetzungen für strafbefreiende WirkungEine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige kann nur noch erreicht werden, wenn eine vollständige Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten gem. § 371 Abs. 1 AO erfolgt. Da sich diese Offenbarung auf eine Steuerart bezieht, relativiert sich alles. Wenn bspw. hinsichtlich bestimmter Einkünfte aus der Einkommensteuererklärung durch eine Selbstanzeige offengelegt werden, bleibt diese auch dann wirksam, wenn eine Steuerstraftat bei der Gewerbesteuer nicht offen gelegt wurde.
Wenn dem Täter Entdeckung droht, ist ab diesem Zeitpunkt eine Selbstanzeige ausgeschlossen, § 371 Abs. 2 AO. Dies bereits dann, wenn z. B. die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.
Bei Hinterziehungen von mehr als 50.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum tritt keine automatische Straffreiheit mehr ein. Gemäß § 398a AO wird von einer weiteren Verfolgung ab...