Praxis-Leitfaden Jahresabschluss
3. Aufl. 2014
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VIII. Anhang und Offenlegung
[i]Jahresabschluss: ▶ Bilanz ▶ Gewinn- und Verlustrechnung ▶ AnhangGemäß § 264 Abs. 1 HGB besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Im Anhang werden weitere Informationen zur Kapitalgesellschaft dargestellt. Bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften gibt es Erleichterungen.
Anhangangaben zur Abweichung der Vorjahreszahlen bei Einführung BilMoG
Die Vorjahreszahlen wurden nicht angepasst:
„Eine Anpassung der Vorjahreszahlen – wegen der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – wurde hinsichtlich der betroffenen Ansätze nicht vorgenommen“.
Folgende Anhangangaben wurden neu eingeführt und gelten auch für die kleine GmbH:
§ 285 Nr. 24 HGB: Zu den Pensionsrückstellungen ist anzugeben: das angewandte versicherungsmathematische Verfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zu Grunde gelegte Sterbetafeln.
§ 246 Nr. 25 HGB: Im Falle der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden gem. § 246 Abs. 2 HGB die anerkannten Bewertungsmethoden zu Grunde gelegt wurden.
Art. 67 Abs. 2 EGHGB: Bei Anwendung der Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 nach Art. 67 EGHGB sind die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen anzugeben.
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kleine KapG | mittl... |