BGH Beschluss v. - IX ZR 233/12

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom (IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 3 ff) nicht missverstanden. Es hat sich aufgrund der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen davon positiv überzeugt, dass die Beklagte bei Entgegennahme der angefochtenen Zahlungen jedenfalls keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte, weil sie aufgrund des Werts der beiden Grundstücke und der Höhe ihrer Forderung gegenüber der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen im Hinblick auf ihre erstrangigen Grundpfandrechte davon ausgehen durfte, dass ihre Forderung auch für den Fall der Zwangsversteigerung umfassend und insolvenzfest gesichert war. Dann aber durfte sie, wie das Berufungsgericht zutreffend geschlossen hat, davon ausgehen, dass die Zahlungen nicht objektiv gläubigerbenachteiligend waren, sie hatte mithin deswegen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (, NZI 2012, 514 Rn. 3 ff; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 109, 160; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO, § 144 Rn. 10b; Jaeger/Henckel, InsO, § 144 Rn. 15; Ganter, WM 2011, 245, 246 f; vgl. auch , WM 1962, 1316, 1317; vom - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322).

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist.

4Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
IAAAE-70637