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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1753/13 EFG 2014 S. 1586 Nr. 18

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2, SGB V § 27 Abs. 1 S. 1

Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sofern sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, eine Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern.

2. Für die Anwendung des § 33 EStG knüpft der Begriff der Heilbehandlung an die Rechtsprechung zum privaten Krankenversicherungsrecht und zum sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff an.

3. Bei einer Mammaasymmetrie besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nur, wenn diese einen Krankheitswert hat. Der ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder an einer entstellend wirkenden Abweichung vom Regelfall leidet.

4. Psychische Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, sind mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1586 Nr. 18
MAAAE-68917

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.05.2014 - 5 K 1753/13

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