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FG Bremen Urteil v. - 1 K 135/18 (5)

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1

Aufwendungen für Operation zur Brustvergrößerung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Leitsatz

1. Krankheitskosten, die zu zwangsläufigen Aufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG führen, liegen bei einem Gewebeschwund der weiblichen Brust (Mammahypoplasie, Atropie mammae) nur dann vor, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt. Eine entstellende Wirkung ist nur bei einer erheblichen Auffälligkeit gegeben, die sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen” bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. Sofern körperliche Auffälligkeiten nur im unbekleideten Zustand sichtbar sind, so wie es bei einem Volumenmangel der Brust, der durch Push-up-BH oder Einlagen im BH ausgeglichen werden kann, der Fall ist, ist eine Entstellung regelmäßig ausgeschlossen (Anschluss an ).

2. Die zu behandelnde Krankheit besteht in einem solchen Fall nicht in der Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes vom Regelfall, sondern kann in der gegebenenfalls dadurch hervorgerufenen psychischen Belastung gesehen werden. Die von einer Mammahypoplasie ausgehende psychische Belastung ist daher nicht durch eine Operation, sondern mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern, auch wenn diese ähnlich hohe Kosten zur Folge hat (vgl. , BSGE 100, 119; ).

Fundstelle(n):
RAAAH-08780

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Urteil v. 10.01.2019 - 1 K 135/18 (5)

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