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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 376/12

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob für die von der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Hygieneauditorin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Fundstelle(n):
MAAAE-67381

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.04.2014 - L 8 R 376/12

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