BGH Beschluss v. - II ZR 125/12

Rechtspflegererinnerung: Inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens

Gesetze: § 66 Abs 1 GKG

Instanzenzug: Az: 4 U 148/09vorgehend Az: 23 O 254/05

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen, die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen und dem Beklagten zu 1 11 % der Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

2Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

3II. Die Eingabe des Beklagten zu 1 vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (, juris Rn. 2 m.w.N.).

4III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

51. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 6.512 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen und diejenigen der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. Anzusetzen waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von 575.061,89 €, mithin in Höhe von (2 x) 3.256 €. Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1 nach der Kostenentscheidung des Senats 11 %, somit 716,32 €.

62. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben.

7IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bergmann                         Strohn                          Caliebe

                    Reichart                        Sunder

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2509 Nr. 34
NJW 2014 S. 8 Nr. 32
NAAAE-67291