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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 3046/13 AO EFG 2014 S. 977 Nr. 12

Gesetze: AO § 227 Abs.1, FGO § 102, EStG § 68 Abs. 1

Erlass eines Kindergeldrückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen – Anrechnung des Kindergeldes auf ALG-II Leistungen

Leitsatz

  1. Hat der Abzweigungsberechtigte im Zeitraum des Kindergeldbezugs Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten und wird eine nachträgliche Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die Rückforderung des Kindergelds von der Sozialbehörde versagt, kommt der Erlass des Kindergeldrückforderungsbetrages aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht.

  2. Wesentlich für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist, dass das Verhalten (im Sinne von Verursachungsanteilen bzw. Verschulden) des Kindergeldberechtigten, der Sozialbehörde (ARGE, jobcenter, Agentur für Arbeit) und der Familienkasse festgestellt und gewürdigt wird.

  3. Ein Billigkeitserlass erscheint geboten, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Sozialbehörde bzw. die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht haben.

  4. Einem solchen Erlass steht die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids nicht entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 977 Nr. 12
LAAAE-65812

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO

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