Erlass eines Kindergeldrückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen – Anrechnung des Kindergeldes auf ALG-II Leistungen
Leitsatz
Hat der Abzweigungsberechtigte im Zeitraum des Kindergeldbezugs Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten und wird eine nachträgliche Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die
Rückforderung des Kindergelds von der Sozialbehörde versagt, kommt der Erlass des Kindergeldrückforderungsbetrages aus sachlichen
Billigkeitsgründen in Betracht.
Wesentlich für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist, dass das Verhalten (im Sinne von Verursachungsanteilen bzw. Verschulden)
des Kindergeldberechtigten, der Sozialbehörde (ARGE, jobcenter, Agentur für Arbeit) und der Familienkasse festgestellt und
gewürdigt wird.
Ein Billigkeitserlass erscheint geboten, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat
und die Sozialbehörde bzw. die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht
haben.
Einem solchen Erlass steht die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 977 Nr. 12 LAAAE-65812
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO
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