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§ 19 Forderungen/Ausleihungen
Im Jahr 2012 haben sich in diesem Bereich keine Änderungen ergeben. Alle bis zum neu herausgegebene oder überarbeitete Standards, Interpretationen und Entwürfe sind berücksichtigt. Alle bis zum neu herausgegebenen oder überarbeiteten Standards, Interpretationen und Entwürfe sind berücksichtigt.
Im Gegensatz zu den anderen Posten des Umlauf- bzw. Anlagevermögens ist für Forderungen bzw. Ausleihungen kein eigener Standard reserviert. Sie werden in IAS 39 als Finanzinstrumente behandelt. Im Einzelnen wird deshalb wie folgt verwiesen:
Ansatz und Ausbuchung, insbesondere Factoring (→ § 28 Rz 61 ff.).
Zugangsbewertung, insbesondere Anschaffungsnebenkosten (→ § 28 Rz 100 ff.).
Folgebewertung nach der Effektivzinsmethode (→ § 28 Rz 116 ff.).
Folgebewertung von Fremdwährungsforderungen (→ § 28 Rz 124), insbesondere bei hedging (→ § 28 Rz 43).
Un- und unterverzinsliche Forderungen (→ § 28 Rz 118).
Wertberichtigung notleidender Forderungen (→ § 28 Rz 125 ff.).
Für IFRS 9 auf → § 28 Rz 121 ff.