OFD Karlsruhe - S 2303/41 - St 142/St 136

Steuerabzug nach § 50a EStG im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, insbesondere bei Fotomodellen, Regisseuren, Journalisten und Bildberichterstattern

1 Rechteüberlassung bei Fotomodellen

Auf Bund-Länder-Ebene ist die Frage erörtert worden, ob durch das BStBl 2009 I S. 362, zum Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle in Verbindung mit dem § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 nur noch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, nicht aber die Veräußerung von Rechten erfasst wird.

Unklar war, ob die zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgende Überlassung einer Veräußerung eines Rechts gleichsteht. Wäre das der Fall, würde dies einen Steuerabzug nach neuer Rechtslage ausschließen.

Nach bundeseinheitlicher Auffassung ist der Steuerabzug auch in den Fällen der zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgten Rechteüberlassung vorzunehmen. Bezogen auf den typischen Vertragsgegenstand eines Modellvertrags kann es zu keiner endgültigen Rechteüberlassung kommen.

Die Neufassung des § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG im Rahmen des JStG 2009 war zwar u. a. dem Umstand geschuldet, dass die Veräußerung von Rechten, die nach dem früheren § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG dem Steuerabzug unterlegen haben, regelmäßig aufgrund der Bestimmungen in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ergebnis nicht in Deutschland besteuert werden konnten. Die Einnahmen aus der Veräußerung eines Rechts unterliegen damit nicht mehr dem Steuerabzug, sondern begründen „nur” noch die beschränkte Steuerpflicht des Rechteveräußerers.

Die in vielen Fällen erfolgte bzw. geplante Anpassung der Modellverträge begründet jedoch keinen solchen Veräußerungsvorgang. Ein Nutzungsrecht in diesem Sinne wird nämlich nur dann veräußert, wenn es gerade nicht „überlassen” wird. Eine Veräußerung eines Rechts käme in Frage, wenn das Recht sich z. B. mit dem Abschluss einer Werbekampagne wirtschaftlich verbrauchen würde. Bei der hier in Frage stehenden Überlassung von Persönlichkeitsrechten bestehen diese Rechte aber fort, so dass ein Verbrauch der Rechte, der Voraussetzung für die Veräußerung wäre, nicht eintreten kann. Wenn die Persönlichkeitsrechte aber fortbestehen, können sie – auch wenn die Rechteüberlassung inhaltlich und zeitlich unbeschränkt erfolgt – nur überlassen werden.

Bei den Fotomodellen verbleibt es deshalb bei den im a. a. O., beschriebenen Rechtsfolgen, auch wenn innerhalb der Vertragsgestaltung von einer zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechteübertragung die Rede sein sollte.

2 Weitere Rechteüberlassungen

Der Steuerabzug ist (weiterhin) auch bei der zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Überlassung anderer Rechte als der Persönlichkeitsrechte von Fotomodellen, z. B. von Urheberrechten von Journalisten oder Schriftstellern, vorzunehmen. Für Vergütungen aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, die nach dem zufließen, ist das BStBl 2010 I S. 1350, zu beachten. Die Ausführungen zur Rechteüberlassung und zur Aufteilung des Entgelts (Rz 87 Buchst. d; 40 % persönliche Ausübung ohne und 60 % Rechteüberlassung mit Steuerabzug) gelten nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung z. B. auch für Regisseure, Journalisten, Bildberichterstatter und Auslandskorrespondenten. Ein anderer Aufteilungsmaßstab muss nachgewiesen werden.

Beispiel

Der in Frankreich wohnhafte Journalist A schreibt für eine Stuttgarter Tageszeitung einen Beitrag. Die Rechte an dem Beitrag werden der Zeitung überlassen.

Lösung

Mit der Überlassung des Beitrags erzielt der Journalist beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 3 EStG. Diese unterliegen nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG auch in den Jahren 2009 ff. dem Steuerabzug durch die Zeitung, soweit die Vergütung auf die Rechteüberlassung entfällt. Der Vergütungsteil für die Erstellung des Beitrags (z. B. Schreibarbeit, Rechercheaufwand) unterliegt nicht dem Steuerabzug.

Die Aufteilung kann grundsätzlich (Regelaufteilungsmaßstab) im Verhältnis 60 % (insoweit Rechteüberlassung mit Steuerabzug) zu 40 % (insoweit persönlich ausgeübte Tätigkeit ohne Steuerabzug) vorgenommen werden, sofern kein anderer Aufteilungsmaßstab nachgewiesen wird.

Der bisherige Aufteilungsmaßstab von ⅓ (kein Steuerabzug) zu ⅔ (Steuerabzug) ist überholt. Dies gilt zu Gunsten des Steuerpflichtigen in allen offenen Fällen.

3 Behandlung von Einsprüchen

Bei Fotomodellen muss aufgrund des BStBl 2009 I S. 362, zwischen der Überlassung von Persönlichkeitsrechten (buy out) und der Vergütung für die Mitwirkung an einem Fotoshooting unterschieden werden. Nur die Vergütung aufgrund der Überlassung von Persönlichkeitsrechten führt zu einem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Vor dem FG Köln sind derzeit zwei Klageverfahren (3 K 2205/13 und 3 K 2206/13) anhängig, in denen es um die Frage geht, ob es sich in den Fällen des „total buy out” (Einräumung umfassender Nutzungsrechte gegen einmalige Pauschalvergütungen) um einen Rechtekauf handelt, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt.

Betroffene Einsprüche können aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

4 Neue Zuständigkeit ab 2014

Für Vergütungen, die nach dem zufließen ist der Steuerabzug nach §°50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und die einbehaltene Steuer an das BZSt abzuführen. Einzelheiten ergeben sich aus der .

OFD Karlsruhe v. - S 2303/41 - St 142/St 136

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Fundstelle(n):
UAAAE-63505