BGH Beschluss v. - XI ZR 356/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen wirksam auf einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Unterrichtung über die mangelnde Identität von Emittentin und Garantin der im Februar 2008 erworbenen Zertifikate mit der US-amerikanischen Investmentbank ähnlicher Firma beschränkt. Soweit die Revision des Klägers das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision des Klägers ist im vorgenannten Umfang unzulässig.

3 a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (, [...] Rn. 9 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Senatsbeschluss vom - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5; , W M 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Urteil vom - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4; Urteil vom - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "nicht auszuschließen" sei, dass der mangelnden Identität von Emittentin und Garantin mit der "als L. firmierende[n] Investmentbank [...] eine weiterreichende Bedeutung für den Anleger beigemessen" werde, "als es in dieser Entscheidung vertreten wird". Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur dem Kläger als Anleger und auch diesem nur insoweit eröffnen wollte, als ein Beratungsfehler in dieser Hinsicht im Raum steht.

4 b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Senatsbeschluss vom - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (, WM 2003, 2232, 2233, vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 18 und vom - XI ZR 334/11, W M 2013, 24 Rn. 9).

5 Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (, [...] Rn. 18 f. und vom - XI ZR 42/12, WM 2013, 2216 Rn. 27; Senatsbeschluss vom - XI ZR 332/12, [...] Rn. 6; , WM 2011, 526 Rn. 5 f.). Eine von der Revision des Klägers behauptete inhaltliche Verknüpfung mit vom Kläger behaupteten Beratungsfehlern zur Bonität von Emittentin und Garantin ist nicht gegeben.

6 2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

7 Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
QAAAE-63366