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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 241/13

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1, AO § 69, AO § 71, AO § 121

Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften; Erkundigungspflicht des Geschäftsführers nach der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers

Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, beim Vorliegen von offensichtlichen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten bezüglich der Rechnungsaussteller wie: - die Rechnungsaussteller verfügen nicht über genügend Fahrzeuge für die Durchführung der abgerechneten Anlieferungen, - sie treten stets in Begleitung auf bzw. lassen sich durch einen Handlungsbevollmächtigen vertreten und - sie rechnen bereits unmittelbar nach ihrer Gewerbeanmeldung sehr hohe Liefermengen gegen Barzahlung von fünf- bzw. sechsstelligen €-Beträgen ab Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller einzuholen, um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden dient.

2. Es genügt insoweit nicht, wenn der Geschäftsführer von den Rechnungsausstellern lediglich die Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Vielmehr ist insbesondere erforderlich, dass der Geschäftsführer der GmbH den Sitz der einzelnen Rechnungsaussteller überprüft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2014 S. 599
StBW 2014 S. 410 Nr. 11
VAAAE-62067

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.02.2014 - 3 V 241/13

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