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FG Münster Urteil v. - 8 K 1782/11 EFG 2014 S. 891 Nr. 11

Gesetze: HGB § 25 Abs 1, AO § 191 Abs 1

Haftung des Firmenfortführers

Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung

Leitsatz

1) Ein Handelsunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB wird von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt, wenn der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation, die Räumlichkeiten und die Kunden- und Lieferantenbeziehungen im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.

2) Ein Handelsunternehmen wird i.S.v. § 25 HGB nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt, wenn zwar die Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung weiter verwendet wird, in der Handelskorrespondenz aber der Wechsel der Inhaberschaft deutlich kenntlich gemacht wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 891 Nr. 11
PStR 2014 S. 137 Nr. 6
PAAAE-61499

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FG Münster, Urteil v. 23.05.2013 - 8 K 1782/11

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