BGH Beschluss v. - 4 StR 27/14

Revision im Strafverfahren: Verfahrensfehlerhaft unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gesetze: § 64 StGB, § 265 Abs 2 StPO, § 337 StPO

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 1 KLs - 336 Js 2013/12 - 15/13

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Sie hat hinsichtlich der angeordneten Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg.

21. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist unbegründet, soweit es sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

32. Es hat jedoch mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Eines Eingehens auf die allein hierzu erhobenen weiteren Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

4Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sie weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und dass auch in der Hauptverhandlung ein solcher Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO nicht erfolgt ist.

5a) Der Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO ist eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit (, NStZ 2006, 181) und muss, wenn er seine Funktion erfüllen soll, einem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, dass er eindeutig erkennen kann, dass und gegebenenfalls auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. , StV 2003, 151 mwN). Er kann daher nicht dadurch ersetzt werden, dass Verfahrensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (BGH aaO) und sich etwa der Sachverständige (, StV 2008, 344, 345 mwN), der Staatsanwalt und/oder der Verteidiger zu der Maßregel äußern ( [juris, Rn. 3]; zu § 265 Abs. 1 StPO auch Beschluss vom - 2 StR 206/05, NStZ-RR 2005, 376, 377; zum Fehlen des Beruhens auf den Hinweis, wenn der Verteidiger - anders als hier - im Schlussvortrag die Voraussetzungen der Maßregelanordnung bejaht: , NStZ-RR 2008, 316).

6b) Daran gemessen ist die Angeklagte vor und in der Hauptverhandlung nicht in ausreichender Weise auf die mögliche Maßregelanordnung hingewiesen worden.

7Auch dem der Angeklagten übersandten Auszug aus der Ladungsverfügung lässt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Dort wurde die Sachverständige zwar mit dem Hinweis geladen, dass "ein Gutachten ohne vorherige [von der Angeklagten verweigerte] Exploration allein aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung erstattet werden" soll. Schon dass sich dieses Gutachten neben den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auch mit denen des § 64 StGB befassen soll, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (vgl. auch , NStZ 2009, 468).

8Schließlich wurde der Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StGB auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Vorsitzende der Strafkammer - wie sich aus der von ihm in Zusammenhang mit der Vorlage des Rechtsmittels abgegebenen dienstlichen Erklärung ergibt - vor der Hauptverhandlung § 64 StGB "telefonisch mit dem Verteidiger thematisiert" hat. Denn die Hinweispflicht dient vorrangig dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten; Zweck des § 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf bzw. der drohenden Maßregel zu verteidigen, und ihn vor Überraschungen zu schützen (, NJW 2011, 1301, 1302 [zu § 265 Abs. 1 StPO]). Allein der Hinweis an den Verteidiger genügt daher nicht (, BGHSt 56, 121, 125 [Rn. 11 aE]; vgl. auch § 234a StPO).

9c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Angeklagte die Verweigerung der Exploration überdacht und aufgegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Anordnung der Maßregel droht. Zweifelsfrei auszuschließen vermag der Senat dagegen, dass - etwa aufgrund eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nach einer Exploration der Angeklagten - die Voraussetzungen des § 20 StGB bejaht werden könnten.

Sost-Scheible                          Roggenbuck                         Franke

                       Mutzbauer                             Quentin

Fundstelle(n):
OAAAE-61187