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InfoCenter - Stand: 19.09.2024

Sonderbilanzen – Systematik (HGB, EStG)

Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dr. Christian Schwarz

1. Ordentliche Bilanzen und außerordentliche Bilanzen

Gemäß § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG finden diese Bestimmungen auch Einzug in das Steuerrecht. Eröffnungs-, Zwischen- und Schlussbilanzen werden demgemäß in regelmäßigen Zeitabständen unter Beachtung der maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erstellt.

Von diesen regelmäßig zu erstellenden Bilanzen, auch ordentliche Bilanzen genannt, sind außerordentliche Bilanzen respektive Sonderbilanzen abzugrenzen. Sonderbilanzen zeichnen sich klassischerweise dadurch aus, dass – unabhängig von der gewählten Rechtsform – ihre Erstellung in unregelmäßigen Zeitabständen, jedoch zu bestimmten Anlässen, erfolgt.

2. Anlässe und Zwecksetzung von Sonderbilanzen im Handels- und Gesellschaftsrecht

2.1. Abgrenzung verschiedener Arten von Sonderbilanzen

Besondere Anlässe können entweder auf gesamtwirtschaftliche Ereignisse zurückgeführt werden, oder sie basieren auf einzelwirtschaftlichen Faktoren, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Unternehmen stehen (unternehmensbezogene Ereignisse).

Als Beispiel für eine Sonderbilanz, deren Erstellung auf ein gesamtwirtschaftliches Ereignis zurückzuführen ist, kann die DM-Eröffnungsbilanz herangezogen werden. Diese musste von allen Unternehmen mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik, die als Kaufleute nach § 238 HGB verpflichtet waren, Bücher zu führen, aus Anlass der Einführung der DM zum aufgestellt werden (§ 1 Abs. 1 DMBilG).

Einzelwirtschaftliche bzw. unternehmensbezogene Ereignisse lassen sich in chronologischer Reihenfolge wie folgt systematisieren:

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