Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte
Leitsatz
Eine in England und Wales zugelassene Limited mit Sitz in den Niederlanden, die eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung
gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit
der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind
die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG oder § 3 a) Abs. 1 Satz 5 StBerG nicht erfüllt.
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