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FG Münster 12.02.2014 6 K 2434/13, NWB 14/2014 S. 972

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz | Zur Reichweite der Pflicht zur Datenübermittlung nach dem SchwarzArbG

Ein Auftraggeber ist im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) grds. zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet. Gemäß beschränkt sich diese Verpflichtung jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind. Dagegen ist er nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung:

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. [i]infoCenter „Schwarzarbeit“ NWB CAAAB-36693 Der Streitfall gibt Anlass, die Definition des Begriffs des Auftraggebers i. S. des SchwarzArbG, aber auch den Umfang seiner Mitwirkungspflichten über die bereits vorhandene Rechtsprechung hinaus zu konkretisieren.

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