Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen
Gesetze: § 55 Abs 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB, § 260 StPO
Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 22 KLs 13/12
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die vom Amtsgericht Wuppertal am verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
2Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom - 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom - 1 StR 24/04, juris). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.
4Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
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Fundstelle(n):
WAAAE-60211