BGH Beschluss v. - II ZR 140/13

Haftung bei Firmenfortführung: Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung im Falle eines Hotelbetriebes

Gesetze: § 25 Abs 1 HGB

Instanzenzug: LG Landshut Az: 14 S 2745/12vorgehend AG Eggenfelden Az: 1 C 556/12nachgehend Az: II ZR 140/13 Revision zurückgewiesen

Gründe

I.

1Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das „A.  hotel B. " und führte den Betrieb zunächst selbst unter dieser Bezeichnung. Ab verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeichnung "A.  hotel B. " führte.

2Am ersteigerte der Kläger bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage im A.  hotel B.   für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte.

3Zum kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung „A.  hotel B. GbR".

4Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur unentgeltlichen Erfüllung der im Reisegutschein aufgeführten Leistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

II.

5Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

61. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass weitere gleichgeartete Klagen beim Amtsgericht Eggenfelden anhängig sind.

7Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur , BGHZ 154, 288, 291). Eine solche allgemeine Bedeutung fehlt in der Regel, wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren durch das Revisionsgericht geht (vgl. , NJW 1970, 1549).

8Der Klärungsbedarf geht hier über den Sachverhalt des konkret zur Entscheidung anstehenden Falles auch nicht hinaus. Die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB sind geklärt. Sie setzt voraus, dass eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus (, BGHZ 22, 234, 236 f.; Urteil vom - VIII ZR 2/63, DB 1964, 1297; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560; , juris Rn. 12). Auf die Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung als Firma kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden (, ZIP 1991, 1586, 1588 unter II. 4. b. bb; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395 f.). Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. , ZIP 2004, 1103, 1104; , juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann.

92. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „A. hotel B. " um eine Geschäftsbezeichnung handelt. Der Rechtsverkehr versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsbezeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit langem verbreitet (vgl. , BGHZ 22, 234, 236 f.).

10Dass der Streithelfer des Klägers die Bezeichnung als Firma im Rechtsverkehr verwendet hat (§ 17 Abs. 1 HGB), die maßgeblichen Verkehrskreise ihr aus diesem Grund eine Kennzeichnung des Unternehmens beimaßen und darin nicht nur die Bezeichnung des Hotelbetriebs erkannten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auf Schreiben und in e-Mails zeichnete der Streithelfer vielmehr mit seinem bürgerlichen Namen und auf dem Briefpapier des „A.  hotel B. " war er unter der Angabe der Steuernummer als „Betreiber" mit Namen aufgeführt.

Bergmann                                  Caliebe                                  Drescher

                          Born                                      Sunder

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 14
ZIP 2014 S. 1329 Nr. 28
SAAAE-60192