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Anti-RETT-Blocker-Regelung und Konzernklausel aus Sicht der Finanzverwaltung
Mit gleich lautenden Ländererlassen vom äußert sich die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG . Die Vorschrift richtet sich primär gegen sog. RETT-Blocker (Real Estate Transfer Tax-Blocker), durch die bislang bei share deals in vielen Fällen die Grunderwerbsteuer vermieden werden konnte. Die zahlreichen Anwendungsfragen des § 1 Abs. 3a GrEStG werden durch die nun veröffentlichten gleich lautenden Erlasse vom jedoch nur zum Teil beantwortet. Mit weiteren gleich lautenden Ländererlassen vom selben Tage stellt die Finanzverwaltung zudem ihr Verständnis der Änderungen des § 6a GrEStG dar , die ebenfalls mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom in das Grunderwerbsteuergesetz Eingang gefunden haben.
Welche Regelungen enthalten die gleich lautenden Ländererlasse vom ?
Welchen Anwendungsbereich misst die Finanzverwaltung der Vorschrift des § 1 Abs. 3a GrEStG bei?
Wie legt die Finanzverwaltung die Änderungen des § 6a GrEStG aus?
I. Gleich lautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 3a GrEStG
1. Wirtschaftliche Beteiligung i. H. von mindestens 95 %
[i]Geißler, infoCenter, Grunderwerbsteuer NWB EAAAB-14435 Fleischer, Aktuelle Änderungen im GrEStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, StuB 2013 S. 765 NWB VAAAE-46940Der Gesetzeswortlaut stellt auf eine wirtschaftliche Beteiligung i. H. von ...