BAG Urteil v. - 4 AZR 971/11

Instanzenzug: Az: 4 Ca 369/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 13 Sa 42/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Zahlung der sog. „ERA-Strukturkomponente“.

2Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist seit Juli 2003 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einem Unternehmen der baden-württembergischen Metallindustrie, als Maschinenbedienerin in deren Betrieb in B beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom heißt es ua.:

3Die Beklagte zahlte der Klägerin das jeweilige Entgelt nach den Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträgen der Metallindustrie in Baden-Württemberg (LGRTV).

4Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg den Entgeltrahmen-Tarifvertrag vom (ERA-TV) sowie weitere, ihn begleitende Tarifverträge. Diese Tarifverträge sahen die Einführung eines neuen Entgeltsystems während einer dreijährigen Einführungsphase vor. Die Tarifvertragsparteien legten in der Tarifrunde 2004 diese Einführungsphase auf die Zeit vom bis fest. Zur Finanzierung von mit der Umstellung systembedingt verbundenen Kosten sehen die Tarifregelungen vor, dass ein Teil der für den Zeitraum 2002 bis 2005 vereinbarten Entgeltsteigerungen einem betrieblichen Anpassungsfonds - dem „ERA-Anpassungsfonds“ - zugeführt wird (grundlegend im Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (TV ERA-APF)). Weiter regeln die später vereinbarten Tarifverträge über die ERA-Strukturkomponente vom (TV ERA-SK 2008) und über die ERA-Strukturkomponente vom (TV ERA-SK 2009) einen Anspruch der Beschäftigten auf Einmalzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten, wenn das ERA-Entgeltsystem nicht bis zum bzw. eingeführt worden ist (vgl. § 2.1 TV ERA-SK 2008; § 2.1 TV ERA-SK 2009).

5Die Beklagte nahm zunächst an, zur Einführung des neuen Entgeltsystems verpflichtet zu sein. Sie bildete deshalb einen Anpassungsfonds. Im Jahr 2008 gab sie ihre Einführungsabsicht auf.

6Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage Einmalzahlungen (ERA-Strukturkomponenten) für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 - und zwar für den Zeitraum März bis August 2008 iHv. 596,04 Euro, für September 2008 bis Februar 2009 iHv. 566,78 Euro, für März bis August 2009 iHv. 582,56 Euro, für September 2009 bis Februar 2010 iHv. 585,54 Euro und für März bis August 2010 iHv. 621,52 Euro - verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistung stehe ihr zu, da die Beklagte das ERA-Entgeltsystem nicht bis zum eingeführt habe, obwohl sie hierzu auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel verpflichtet gewesen sei. Die Einführung des ERA-Entgeltsystems sei auch hinsichtlich einzelner Arbeitsverhältnisse möglich. Hilfsweise hat die Klägerin die Zahlung weiterer Gehaltserhöhungen iHv. 2,79 vH gegenüber dem Tabellenentgelt nach dem LGRTV für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 geltend gemacht, da die Beklagte aufgrund der Nichteinführung der ERA-Tarifverträge Lohnkosten in dieser Höhe eingespart habe.

7Die Klägerin hat beantragt,

8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Vergütung der Klägerin sei individuell und abschließend im Arbeitsvertrag geregelt worden. Die Vergütung der Beschäftigten richte sich ausschließlich nach dem bisherigen und weiter geltenden LGRTV. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erfasse die ERA-Tarifverträge nicht. Ein Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente bestehe schon deshalb nicht, weil sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Einführung des ERA-Entgeltsystems verpflichtet sei. Zudem könne sie dieses System auch deshalb nicht einführen, weil es nur für eine betriebseinheitliche Einführung bei tarifgebundenen Arbeitgebern geschaffen sei und zahlreiche betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalte. Ohne eine tarifliche Einführungspflicht gebe es keine Pflicht zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente, die eine reine Warte- und Strafzahlung für eine nicht rechtzeitige Einführung sei. Im Übrigen sei weder die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zutreffend noch die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten. Schließlich bestehe auch kein individueller Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten erhöhten Beträge der Tabellenentgelte.

9Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter und begehrt vorrangig die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

10Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.

11Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der begehrten ERA-Strukturkomponenten nach § 2 TV ERA-SK 2008 und § 2 TV ERA-SK 2009. Diese tariflichen Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags Anwendung. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe der Klageforderung und ihrer rechtzeitigen Geltendmachung iSd. tariflichen Ausschlussfrist in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

12I. Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Er ergibt sich aus § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte ist seit dem arbeitsvertraglich verpflichtet, die Klägerin auf der Grundlage der Entgeltregelungen des ERA-TV zu vergüten. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie die geforderten ERA-Strukturkomponenten zu zahlen.

131. Die Entgeltregelungen der ERA-Tarifverträge einschließlich der TV ERA-SK 2008 und 2009 gelten zwar nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) für das Arbeitsverhältnis der Parteien, finden darin aber aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags Anwendung. Das ergibt die Auslegung dieser Bezugnahmeregelung (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung  - Rn. 18; - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283), die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft oder selbst vorgenommen werden kann (vgl. nur  - Rn. 18; - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296).

14a) Von der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags sind die Tarifverträge der Metallindustrie Baden-Württemberg erfasst. Die Klausel verweist auf die „einschlägigen Tarifverträge“ und damit auf die Regelungen, die von ihrem fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereich den Betrieb oder das Unternehmen, in dem die Klägerin jeweils tätig ist, erfassen. Einer ausdrücklichen „Jeweiligkeits-Klausel“ bedarf es dabei nicht ( - Rn. 26 mwN). Dass die Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags dynamisch wirkt und im streitgegenständlichen Zeitraum der Sache nach auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Baden-Württemberg verweist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Dafür spricht iÜ auch die praktische Durchführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis entsprechend der Dynamik der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und Änderungen im normativen Bereich ihres Arbeitsverhältnisses jeweils umgesetzt.

15b) Die Dynamik der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags erstreckt sich auch auf die Entgeltregelungen des ERA-TV und die der ihn begleitenden weiteren Tarifverträge der Metallindustrie Baden-Württemberg, darunter die der TV ERA-SK 2008 und 2009.

16aa) Von der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags sind im Streitzeitraum alle Tarifverträge der Metallindustrie in Baden-Württemberg erfasst. Dazu gehören auch die baden-württembergischen ERA-Tarifverträge. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitsvertrag am , also zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem der ERA-TV vom und die ihn ergänzenden Tarifverträge bereits vereinbart worden waren. Gleichwohl haben die Arbeitsvertragsparteien eine einschränkungslos formulierte Verweisungsklausel vereinbart.

17bb) Die Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags erfasst auch die Entgeltregelungen der ERA-Tarifverträge in Baden-Württemberg. Aus Nr. 3 des Arbeitsvertrags ergibt sich keine Einschränkung der Bezugnahme hinsichtlich des Entgelts. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei Nr. 3 des Arbeitsvertrags nicht um eine eigenständige Vergütungsregelung, der Vorrang vor der Bezugnahme in Nr. 6 des Arbeitsvertrags zukäme. Ihre Formulierung „Der Monatslohn setzt sich wie folgt zusammen“ stellt vorliegend eine in einem Formulararbeitsvertrag durchaus übliche Information für den Arbeitnehmer zu den bei Vertragsabschluss maßgebenden Entgeltbeträgen - hier noch nach den tariflichen Regelungen des LGRTV - dar, der aufgrund des übrigen Vertragsinhalts kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. ua.  - Rn. 19 mwN, BAGE 116, 185; - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338), und deren dynamischer Charakter im Übrigen durch die Kennzeichnung der „Tarifl. Zulage“ als „(derzeit 11,90%)“ zusätzlich verdeutlicht wird.

182. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009 sind erfüllt. Die Beklagte ist ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die Klägerin auf der Grundlage der Entgeltregelungen des ERA-TV zu vergüten, nicht nachgekommen.

19a) Der TV ERA-SK 2008 lautet auszugsweise:

20Der TV ERA-SK 2009 lautet auszugsweise:

21b) Die Voraussetzungen für die begehrten Einmalzahlungen (ERA-Strukturkomponenten), die sich - je nach Streitzeitraum - jeweils aus § 2.1 TV ERA-SK 2008 sowie § 2.1 TV ERA-SK 2009 ergeben, sind im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2008 bis August 2010 dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte war jedenfalls ab dem zur Anwendung der Inhaltsnormen des ERA-TV und insbesondere des ERA-Entgeltsystems im Arbeitsverhältnis der Parteien verpflichtet. Sie ist dem nicht nachgekommen.

22aa) § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009 setzen eine Verpflichtung zur Einführung und Anwendung des ERA-Entgeltsystems voraus. Diese muss nicht unbedingt betriebseinheitlich bestehen. Auch in dem einzelnen normativ an diese Tarifverträge und deren Entgeltsystem gebundenen Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tariflichen Arbeitsbedingungen (Inhaltsnormen), ua. auf ein tarifgerechtes Entgelt. Das folgt aus einer Auslegung der Entgeltbestimmungen des ERA-TV einschließlich der diese ergänzenden Regelungen von § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009.

23(1) Voraussetzung eines Anspruchs auf Einmalzahlungen (ERA-Strukturkomponenten) gemäß § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009 ist ein „fruchtloser“ Ablauf der Einführungsphase des ERA-TV, die von den Tarifvertragsparteien auf die Zeit vom bis festgelegt worden ist, sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden war. Nur während dieser Einführungsphase war die Tariflage in der Metallindustrie Baden-Württemberg durch das grundsätzliche Nebeneinander zweier unterschiedlicher Tarif- und auch Entgeltsysteme - LGRTV und ERA - gekennzeichnet. Diese Übergangszeit der fakultativen Einführung von ERA in den tarifgebundenen Betrieben endete mit Ablauf des (vgl. auch  - Rn. 37 und 42, BAGE 138, 287). Ab dem  gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe (§ 24.3 ERA-TV; § 2.1.3 ETV ERA (Einführungstarifvertrag zum ERA-TV vom )). Auch die bis dahin dem bisherigen System angehörigen Betriebe fielen zu diesem Zeitpunkt zwingend unter den tariflichen Geltungsbereich des ERA-TV (vgl. auch  - Rn. 42, aaO).

24(2) Ein tarifgebundener Arbeitgeber wäre zur Einführung und Anwendung des ERA-Entgeltsystems auf einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnisse verpflichtet, wenn er keine der tariflich vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen kann.

25(a) § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009 setzen eine Pflicht zur Einführung des ERA-Entgeltsystems voraus (vgl. zur Einführungspflicht im Zusammenhang mit § 4 Buchst. c TV ERA-APF:  - Rn. 17 für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen; - 5 AZR 778/11 - Rn. 11 für das Tarifgebiet Saarland; - 5 AZR 143/10 - Rn. 20 für das Tarifgebiet Hessen; - 5 AZR 192/09 - Rn. 14 und - 5 AZR 191/09 - Rn. 13 für das Tarifgebiet Bayern; - 5 AZR 174/08 -, - 5 AZR 175/08 - und - 5 AZR 380/08 - jeweils Rn. 16 für das Tarifgebiet Berlin und Brandenburg). Besteht keine solche Verpflichtung, fehlt es an der Grundlage für einen Anspruch auf die ERA-Strukturkomponente.

26(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheidet eine Verpflichtung zur Einführung für einzelne Arbeitsverhältnisse nicht schon deshalb aus, weil das ERA-Entgeltsystem nur „betriebseinheitlich“ eingeführt werden könnte oder für nur einzelne Arbeitsverhältnisse nicht durchführbar wäre.

27(aa) Zwar sind einige Regelungen der ERA-Tarifverträge auf eine betriebseinheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber ausgerichtet (bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs- und Reklamationskommission, §§ 7, 10 ERA-TV). Daraus lässt sich aber kein Zwang zu einer betriebseinheitlichen Einführung und Anwendung sämtlicher in diesen Tarifverträgen vereinbarten Regelungen - insbesondere der Inhaltsnormen des Entgeltsystems - herleiten. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass es der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien - mit Ausnahme der Bestimmungen von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 TVG - nur entspricht, Regelungen für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse zu schaffen, nicht aber für tarifungebundene (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Von einer einheitlichen Tarifgebundenheit aller Beschäftigten der Belegschaften der tarifgebundenen Betriebe konnten die Tarifvertragsparteien nicht ausgehen. Dementsprechend konnten sie auch nicht eine umfassende Regelungsmacht für jedes einzelne Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Arbeitgeber für sich reklamieren, und sie haben dies auch nicht getan.

28(bb) Im Hinblick auf die Entgeltregelungen ist eine betriebseinheitliche Einführung des ERA-TV zudem nicht zwingend erforderlich, selbst wenn im ERA-TV betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG enthalten und teilweise mit den Entgeltregelungen verbunden sind, deren Durchführung der einzelne - auch tarifgebundene - Arbeitnehmer nicht verlangen kann (für Letzteres ua.  - Rn. 33, 39, 41). Ein Tarifvertrag kann stets neben Inhaltsnormen auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten (ua.  - Rn. 33; - 4 AZR 549/08 - Rn. 44, BAGE 135, 80). Selbst wenn diese durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber nicht umgesetzt wurden, schließt dies die Anwendung der in demselben Tarifvertrag enthaltenen Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG nicht aus.

29Zwar weist das Entgeltsystem des ERA-TV eine Reihe von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG auf, bezüglich derer kein individualrechtlicher Einführungs- und Umsetzungsanspruch besteht (wie bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs- und Reklamationskommission, §§ 7, 10.3 bis 10.6 ERA-TV). Daneben enthält dieses Entgeltsystem aber zahlreiche Inhaltsnormen, bspw. zum Grundentgelt, zum Leistungsentgelt und zur Belastungszulage (§ 2 ERA-TV), mit denen tarifliche Rechte und Pflichten der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründet werden. Zu den Inhaltsnormen gehören neben § 9.1 ERA-TV zum Grundentgeltanspruch der Beschäftigten Regelungen im Tarifvertragsabschnitt zum Grundentgelt (Teil II des ERA-TV), insbesondere § 4 ERA-TV (Grundsätze der Grundentgeltermittlung), § 5 ERA-TV (Einstufung der Arbeitsaufgabe) und § 6 ERA-TV (System der Bewertung und Einstufung) sowie die gemäß §§ 6.1.2, 6.1.3 und 6.3 ERA-TV zugehörigen Anlagen 1 (Stufenwertzahlverfahren zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben) und 2 (Belastungen) und gemäß § 6.2 ERA-TV der Anhang mit den tariflichen Niveaubeispielen.

30Diese Inhaltsnormen im Entgeltsystem des ERA-TV können grundsätzlich auch ohne die mit dem Entgeltsystem im Zusammenhang stehenden betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen angewandt werden. Das ergibt sich aus den weiteren tariflichen Regelungen des ERA-TV, wie bspw. dem sog. vereinfachten Einstufungsverfahren des § 8 ERA-TV. Danach ist eine ständige Paritätische Kommission ohnehin nur für Betriebe ab einer bestimmten Größenordnung vorgesehen (ab 500 Beschäftigte, in konzernabhängigen Betrieben bereits ab 300 Beschäftigte); in Betrieben, die unter diesen Beschäftigtenzahlen liegen, ist erst im Fall einer Reklamation der Entgeltgruppe eine Paritätische Kommission zu bilden (§§ 7, 8.3, 8.4 ERA-TV). In solchen Fällen obliegt die - verbindliche - Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben sowie die Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben dem Arbeitgeber (§ 8.2 ERA-TV). Ggf. kommen auch die Rechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Geltung, falls ein solcher besteht.

31Für den Fall, dass ein Betriebsrat nicht gebildet ist, spricht nichts im ERA-TV dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Anwendung des ERA-Entgeltsystems ausschließen wollten. Auch in betriebsratslosen Betrieben ist eine - ggf. reduzierte, auf die für die Entgeltfindung wesentlichen Normen beschränkte - Anwendung des Entgeltsystems möglich und von den ERA-Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht ausgeschlossen.

32Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine auf einzelne Arbeitsverhältnisse bezogene Vergütungsfindung zudem nicht daran, dass der ERA-TV nur einen Entgeltrahmen schaffen wollte, das ERA-Entgeltsystem keine abschließend bestimmten Entgeltgruppen enthält und in der Folge wegen seiner inhaltlichen Anforderungen zwangsläufig nur betriebseinheitlich anwendbar wäre (so aber Wisskirchen/Jordan/Bissels BB 2007, 2289). Die auf die Einstufung von Arbeitsaufgaben bezogenen Methoden der Arbeitsbewertung des ERA-Entgeltsystems als Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des Beschäftigten können nach den tarifvertraglichen Vorgaben (ua. der §§ 4, 5 und 6 ERA-TV) auch auf einzelne Arbeitsverhältnisse angewandt werden. Dafür stehen jedenfalls das Stufenwertzahlverfahren (§ 5.2 iVm. § 6.1 und § 6.4.1 ERA-TV) und die Vergleichsbewertung anhand tariflicher Niveaubeispiele (§ 5.2.2 iVm. § 6.2 und § 6.4.2 ERA-TV sowie dem Katalog tariflicher Niveaubeispiele im Anhang des ERA-TV) zur Verfügung.

33(cc) Nach allem ergibt sich aus dem System der ERA-Tarifverträge eine Verpflichtung zur Einführung auch für einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung begründet einen Anspruch der Beschäftigten auf Leistung von Einmalzahlungen (ERA-Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009.

34bb) Entsprechendes trifft auch auf Arbeitsverhältnisse zu, in denen die ERA-Tarifverträge zwar nicht normativ gelten, aber aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme so Anwendung finden, als wenn eine Tarifgebundenheit vorläge (offengelassen ua. in  - Rn. 21). Diese Rechtsfolge herbeizuführen ist Sinn und Zweck der vertraglichen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien.

35cc) Dem Grunde nach sind deshalb die Voraussetzungen von § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009 hier erfüllt. Wie die Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeregelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags ergeben hat, ist das ERA-Entgeltsystem im Arbeitsverhältnis der Parteien umzusetzen und hätte seit dem  Anwendung finden müssen. Das Entgeltsystem des ERA-TV ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der zuvor bestehenden Tarifverträge, darunter die des LGRTV (§ 2.1.2 ETV ERA iVm. § 24 ERA-TV). Da die Beklagte ihrer arbeitsvertraglich begründeten Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Einmalzahlungen (ERA-Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009, die die Funktion haben, die tatsächliche Auszahlung des erhöhten Tarifvolumens an die Arbeitnehmer insoweit sicherzustellen, als es aufgrund der unterbliebenen Einführung des neuen Entgeltsystems nicht tabellenwirksam geworden ist (vgl. zu § 4 Buchst. c TV ERA-APF für das Tarifgebiet  - Rn. 22).

36Die Zahlungspflicht ist auch nicht nach § 2.1 TV ERA-SK 2008 und § 2.1 TV ERA-SK 2009 entfallen, weil die Betriebsparteien eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv. § 4 Buchst. c Abs. 2 TV ERA-APF abgeschlossen haben. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

37II. Ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht, bleibt einer weiteren instanzrichterlichen Überprüfung vorbehalten. Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten und die Einhaltung der anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist ausdrücklich gerügt. Zu beiden Gesichtspunkten hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben.

Fundstelle(n):
YAAAE-54838