BGH Beschluss v. - 5 StR 613/13

Grundsatz des gesetzlichen Richters: Änderung des Geschäftsverteilungsplans zur Entlastung einer Strafkammer

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e Abs 3 GVG

Instanzenzug: Az: 33 Ks 1/13nachgehend Az: 5 StR 628/14 Urteil

Gründe

1Die 33. große Hilfsstrafkammer - Hilfsschwurgericht - des Landgerichts Kiel hat die - mittäterschaftlich handelnden - Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer - identisch erhobenen - Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); mit dieser beanstanden sie, die Einrichtung der Hilfsstrafkammer sei nicht gesetzmäßig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht berufen, das erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 GVG).

21. Die Revisionen tragen hierzu folgendes Prozessgeschehen vor:

3Der vom Präsidium des Landgerichts Kiel am für das Folgejahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan wies Schwurgerichtssachen (§ 74 Abs. 2 GVG) weiterhin der 8. großen Strafkammer zu. Deren zudem bestehende Zuständigkeit für Jugendschutzsachen war mit dem Ziel der Entlastung mit Wirkung vom auf die 2. große Strafkammer übertragen worden. Bis zum Jahresende waren bei der 8. großen Strafkammer zwei weitere Haftsachen eingegangen, während sie „zwei Urteile ... noch im laufenden Geschäftsjahr abzusetzen vermocht" hatte. Am zeigte der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer deren Überlastung an. Als Reaktion hierauf bildete das landgerichtliche Präsidium durch Beschluss vom die 33. große Hilfsstrafkammer und wies ihr sämtliche erstinstanzlichen, im Januar 2013 bei der 8. großen Strafkammer eingegangenen bzw. noch eingehenden Schwurgerichtssachen zur Bearbeitung zu. Da bis zum Monatsende keine weitere Anklage erhoben wurde, ging allein das am bei der 8. großen Strafkammer anhängig gewordene hiesige Verfahren auf die Hilfsstrafkammer über. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende zehntägige Hauptverhandlung wurde am begonnen.

4Das Präsidium hatte seine Überzeugung von einer „vorübergehenden Überlastung im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG" auf folgender Tatsachengrundlage gewonnen: Abgesehen von drei (jeweils einen Angeklagten betreffenden) Nichthaftsachen waren bei der 8. großen Strafkammer sieben erstinstanzliche Verfahren - einschließlich des vorliegenden - anhängig, in denen den jeweiligen Angeklagten die Freiheit entzogen war. Im Einzelnen bestanden am diese Verfahrenslagen: In einem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern geführten Verfahren war die Hauptverhandlung auf drei Tage (18. Januar, 1. und ) terminiert. Für eine wegen des Vorwurfs des Mordes (durch Unterlassen) anberaumte Hauptverhandlung waren im Zeitraum vom 22. Februar bis April 2013 acht Tage vorgesehen. In einem sich wegen versuchten Mordes gegen zwei Angeklagte richtenden Verfahren waren vom 13. bis vier Sitzungstage angesetzt. Ferner war beabsichtigt, eine bereits am begonnene Hauptverhandlung (Vorwurf: versuchter Mord) bis fortzusetzen. In den beiden übrigen wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags geführten, jeweils einen Angeklagten betreffenden Verfahren bestand bereits eine - wenngleich nicht näher präzisierte - „Terminierungsperspektive".

5Der von den Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils form- und fristgerecht erhobene, ihren Rügen zugrundeliegende Besetzungseinwand gemäß § 222b Abs. 1 StPO ist vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Es hat ausgeführt, dass ohne die Entlastungsmaßnahme „vor allem die im Januar 2013 eingehenden Schwurgerichtsverfahren ... nicht hinreichend unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gefördert werden konnten und für etwaige Eingänge ab Februar 2013 wieder eine Förderung durch die 8. große Strafkammer als gesetzlicher Richter vorgesehen war".

62. Bei diesem Prozessgeschehen erweisen sich die - nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO nicht präkludierten, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden (vgl. hierzu , BGHSt 53, 268, 281) - Rügen als begründet. Denn die Annahme der zum Präsidiumsbeschluss vom führenden Überlastung der 8. großen Strafkammer ist nicht hinreichend belegt, so dass die Hilfsstrafkammer nicht hätte errichtet werden dürfen und die Angeklagten durch die Übertragung des Verfahrens auf diese Strafkammer unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden.

7a) Allerdings darf das Präsidium gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG die nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine solche liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, so dass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu rechnen ist. Von Verfassungs wegen kann eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung sogar geboten sein, wenn nur auf diese Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden kann. Das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lässt indes das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung gerade durch diesen. Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, aaO, S. 270 f. mwN).

8Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen im Sinne des § 21e Abs. 3 GVG zählt die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer für eine begrenzte Zeit. Die Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertragung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat denselben Grundsätzen zu folgen, wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG; insbesondere ist auch insoweit das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach ist namentlich die Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren regelmäßig unzulässig. Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot insbesondere in Haftsachen (siehe Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. , BGHSt 44, 161, 165 ff.). Jede Umverteilung, die bereits anhängige Verfahren erfasst, muss zudem geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn Änderungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (, BGHSt 53, 268, 271 f. mwN).

9Wegen der erheblichen Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung des gesetzlichen Richters müssen die vom Präsidium für die Überleitung bereits bei einer überlasteten Strafkammer anhängiger Verfahren auf eine Hilfsstrafkammer herangezogenen Gründe umfassend dokumentiert werden, und zwar selbst dann, wenn zugleich auch zukünftig eingehende Sachen auf die Hilfsstrafkammer übertragen werden (vgl. BGH, aaO, S. 273).

10b) Den sich danach ergebenden Anforderungen an die Begründung für die Geschäftsverteilungsänderung nach § 21e Abs. 3 GVG genügt die hier beanstandete Entscheidung des Präsidiums nicht. Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; , StV 2014, 6; s. auch BVerfG [Kammer] NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehende Überlastung der 8. großen Strafkammer, die - gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Überlastungsanzeige vom und des Protokolls der Präsidiumssitzung vom ist nicht erkennbar, dass der Geschäftsablauf bei der 8. großen Strafkammer erheblich beeinträchtigt und eine Entlastung nötig war (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG).

11Vielmehr legt es die dargestellte Verfahrenssituation nahe, dass eine Hauptverhandlung in dieser Sache noch ab April, spätestens aber ab Mai 2013 hätte terminiert werden können. Es ist aber auch mit Blick auf das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen Strafkammer begonnen wird (ebenso - freilich für ein gegen noch mehr Angeklagte gerichtetes Verfahren - , StV 2014, 6, 7). Ein Einschreiten des Präsidiums, das die entlastete Strafkammer ab offenbar selbst nicht mehr als überlastet angesehen hat, war während des laufenden Geschäftsjahres mithin nicht gerechtfertigt.

12Dies gilt umso mehr, als der Präsidiumsbeschluss lediglich gut drei Wochen nach dem Inkrafttreten des neuen, für die Dauer eines Jahres angelegten (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) Geschäftsverteilungplans gefasst wurde. Wegen des Prinzips der Stetigkeit (vgl. Breidling in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 21e GVG Rn. 5) hätte die getroffene Entlastungsmaßnahme einer besonderen Begründung bedurft, aus der sich die Notwendigkeit des Eingriffs in das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergeben hätte. Hierbei hätte ausführlich dargelegt werden müssen, welche für die Belastung der 8. großen Strafkammer maßgeblichen Umstände sich seit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 geändert hatten, zumal seitdem - mit Ausnahme des auf die Hilfsstrafkammer übertragenen Verfahrens - die Zahl der anhängigen Verfahren gleich geblieben war. In diesem Zusammenhang ist weder dokumentiert noch sonst ersichtlich, dass die zwei bis zum Jahresende neu eingegangenen Verfahren von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gewesen wären. Hinzu kommt, dass in der die Strafkammer terminlich offenbar am meisten beanspruchenden Sache bereits seit Oktober 2012 verhandelt wurde, die hiermit verbundene Belastung mithin schon bei der zum neuen Geschäftsjahr vorgenommenen Entlastung bekannt und berücksichtigt worden war.

13Darüber hinaus wäre eine vertiefte Begründung auch deshalb geboten gewesen, weil es angesichts der konkreten Umstände - ungeachtet des noch acht Tage in die Zukunft reichenden Entlastungszeitraumes - hochwahrscheinlich war, dass die Übertragung eine einzelne, bereits anhängige Sache betreffen würde, wie es im Ergebnis tatsächlich der Fall war. Angesichts dessen hätte es einer besonders dringlichen „Notlage" bedurft, an der es fehlte. Diese ergab sich auch nicht aus der Erwartung, dass die 8. große Strafkammer nicht in allen anhängigen Verfahren mit der Hauptverhandlung vor dem Ablauf der sich aus § 121 StPO ergebenden Haftprüfungsfrist würde beginnen können (vgl. BGH, aaO).

14Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (voraussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als geeignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen Strafkammer wiederherzustellen (vgl. , BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG [Kammer] NJW 2005, 2689, 2691). Denn im übertragenen Verfahren waren die Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren weitgehend geständig gewesen, so dass mit einer ausufernden Hauptverhandlung, die tatsächlich zehn Tage dauerte, nicht zu rechnen war.

153. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. Zu dem übrigen Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:

16a) Die in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich abgehandelte Annahme, die Angeklagten hätten im Fall 5 der Urteilsgründe den Tod     K.     s durch den Raub leichtfertig (§ 251 StGB) herbeigeführt, begegnet auf der Basis der bisherigen Feststellungen schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie - während sie arbeitsteilig das in seiner Wohnung überfallene Ehepaar in Schach hielten, dabei nach Geld und Wertgegenständen suchten - von      Kr.     mehrfach eindringlich darauf hingewiesen worden waren, seine auf den Boden gesunkene, nach Luft ringen- de und im Gesicht bereits blau angelaufene Ehefrau benötige dringend einen Notarzt, sonst ersticke sie (UA S. 17). Bei dieser Sachlage musste sich den Angeklagten die Gefahr des Todeseintritts aufdrängen (vgl. , BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1).

17b) Das Landgericht hat in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler von der Strafrahmenmilderung nach § 46a StGB abgesehen.

18c) Hat ein Angeklagter hinsichtlich einer Katalogtat (§ 100a Abs. 2 StPO) Aufklärungshilfe geleistet, so kommt die Anwendung des § 46b StGB für jede ihm zur Last gelegte, mit einer im Mindestmaß erhöhten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tat in Betracht.

19d) Die getroffenen Feststellungen legen nicht nahe, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten durch die behauptete „Spielsucht" bei Begehung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sein könnte (vgl. , BGHSt 58, 192, 194 f. mwN).

20e) Die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotene Mitteilung hat vor der Belehrung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) zu erfolgen. Sie muss über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen informieren (vgl. , NStZ 2013, 722).

Basdorf                      Sander                       Schneider

                Berger                      Beilay

Fundstelle(n):
XAAAE-54364