BGH Beschluss v. - IV ZR 19/12

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

Gesetze: § 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 552a S 1 ZPO, § 1 Abs 2 VerbrKrG, § 499 BGB vom , § 506 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 2 U 50/11 Urteilvorgehend Az: 20 O 211/10 Urteilnachgehend Az: IV ZR 19/12 Revision zurückgewiesen

Gründe

1I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen in Anspruch. Die hier maßgeblichen § 4 der AVB Kapital und § 7 AVB Rente bestimmen, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden müsse. Da dies nicht geschehen sei, sei § 6 PAngV verletzt und die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig.

2Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4Mit Urteil vom (IV ZR 230/12, VersR 2013, 341-344) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.

5Damit ist die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

6Die Revision hat in der Sache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags - nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit gerügt wird, die streitbefangenen Klauseln seien wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses begründet keine Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information i.S. des § 5a Abs. 2 bis Abs. 4 UWG. Da es nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, also nicht um einen Kredit i.S. von § 6 PAngV geht, musste der effektive Jahreszins nicht angegeben werden.

7Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu , NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

8Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG vom bzw. der Richtlinie 2008/48/EG vom bedarf es nicht, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts hier derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt (EuGH, Slg. 1982, 3415, 3430). Den Richtlinien ist klar zu entnehmen, dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG vom bedarf es ebenfalls nicht, weil der Europäische Gerichtshof die hier maßgebenden Fragen bereits entschieden hat (vgl. , BGHZ 178, 243 Rn. 31; EuGH, Slg. 2011, I-3903, 3932 - Vin Sverige).

Mayen                           Wendt                                    Felsch

                Lehmann                       Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Fundstelle(n):
UAAAE-52437