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BBK Nr. 2 vom Seite 53

Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2013

Rüdiger Happe

Steuerpflichtige, [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 80die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 € erzielen, müssen zusammen mit ihrer Steuererklärung den Vordruck EÜR einreichen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Abgabepflicht und elektronische Übermittlung

[i]AbgabepflichtEinnahmen-Überschussrechner, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ ausfüllen und ihrer Steuererklärung beifügen.

Hinweis:

Die [i]Elektronische Übermittlung Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV zwingend elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Abgabe in Papierform ist nur noch in Härtefällen auf Antrag zulässig.

Bei [i]GeringfügigkeitsgrenzeBetriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet.

Neben [i]Weitere Formulare dem Hauptvordruck erwarten die Finanzämter in der Regel noch ein Verzeichnis der Anlagegüter (Anlage AV/EÜR 2013) sowie die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Anlage SZE...

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