Umsatzsteuer; Übermittlung von Nachweisen für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und §§ 6 und 7 UStG sowie Bescheinigungsverfahren bei der Steuerbefreiung grenzüberschreitender Güterbeförderungen (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG)
Durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131) wurden in § 14 Abs. 1 und 3 UStG vereinfachende Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen geschaffen. Darüber hinaus wurde durch § 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStDV in der seit dem geltenden Fassung und durch Abschnitt 6a.4 und 5 UStAE bereits die Übermittlung von Nachweisen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) auf elektronischem Weg in bestimmten Fällen ermöglicht. Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Unternehmer die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 6 und 7 UStG sowie nach § 4 Nr. 3 UStG erforderlichen belegmäßigen Nachweise in wesentlichen Anwendungsbereichen auch in elektronischer Form erbringen kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2014 I S. 119, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 4.3.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Nr. 2 werden am Ende des Satzes 3 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„ 4Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung eines Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
In Absatz 6 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„ 4Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden folgende neue Sätze 7 und 8 angefügt:
„ 7Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Belege ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen hat. 8Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
In Absatz 6 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„ 3Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen hat. 4 Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht, kann die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigung des auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers oder des auftraggebenden Lieferers auf dem schriftlichen Transportauftrag nachgewiesen werden:
„Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenstände nach … (Ort im Drittlandsgebiet) versenden werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Geschäftsunterlagen gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.
Tabelle in neuem Fenster öffnen…………………………(Ort und Datum)(Unterschrift)”2Rechnen der Spediteur/Hauptfrachtführer bzw. der auftraggebende Lieferer und der Unterfrachtführer durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) ab, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch auf der Gutschrift erfolgen. 3Auf die eigenhändige Unterschrift des auftraggebenden Spediteurs/Frachtführers bzw. des auftraggebenden Lieferers kann verzichtet werden, wenn die für den Spediteur/Hauptfrachtführer bzw. den auftraggebenden Lieferer zuständige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Landesfinanzbehörde dies genehmigt hat und in dem Transportauftrag oder der Gutschrift auf die Genehmigungsverfügung bzw. den Genehmigungserlass unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird. 4Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung nach Satz 1 ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Spediteurs/Hauptfrachtführers bzw. des auftraggebenden Lieferers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:
„ 4Der Beleg kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
bb)Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6.
Abschnitt 6.6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. 1 eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsorts. 2Die Empfangsbestätigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Empfangsbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat. 3Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden;”.
Abschnitt 6.7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1a werden folgende neue Sätze 10 und 11 angefügt:
„ 10Der Versendungsbeleg kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Versendungsbelegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Übermittlers begonnen hat. 11Abschnitt 6a.4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„ 3Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Spediteurs begonnen hat. 4Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
bb)Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 5.
In Abschnitt 6.8 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Der Beleg nach Absatz 1 bzw. die Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs bzw. der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 2Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
In Abschnitt 6.9 Abs. 9 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„ 3Die Ausfuhrbestätigung des versendenden Vertreters kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Ausfuhrbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 4Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
In Abschnitt 7.2 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„ 4Die Versandbestätigung des versendenden Vertreters kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Versandbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden. Hat der Unternehmer für nach dem und vor dem ausgeführte Umsätze die Nachweisführung entsprechend den vorgenannten Grundsätzen vorgenommen, wird dies nicht beanstandet.
BMF v. - IV D 3 -
S 7156/13/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 152
BB 2014 S. 537 Nr. 10
DB 2014 S. 90 Nr. 3
DStR 2014 S. 10 Nr. 3
DStR 2014 S. 147 Nr. 4
PIStB 2014 S. 30 Nr. 2
StB 2014 S. 65 Nr. 3
StBW 2014 S. 249 Nr. 7
UR 2014 S. 287 Nr. 7
CAAAE-52216