Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2233 A - St 31 1/St 31 5

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;
hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2012/2013

1 Allgemeines

Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn – entsprechend dem Regelfall – nicht nach § 13a Abs. 4 – 6 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Betriebseinnahmen

Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 11 – 28 der Anlage Weinbau) nicht oder unvollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell – in Abhängigkeit von Erntemengen, Qualitätsstufen und Vermarktungsart – ermittelt werden.

1.2 Betriebsausgaben

Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten untergliedert:

Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1);

Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und -ausstattung bei selbstausbauenden Winzern (siehe Tz. 1.2.2);

sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen (siehe Tz. 1.2.3).

1.2.1 Sachliche Bebauungskosten

In der beigefügten Anlage sind die für das Wirtschaftsjahr (Wj.) 2012/2013 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen.

1.2.1.1 Kostenarten

Die sachlichen Bebauungskosten umfassen folgende Kostenarten:

  • Düngung

  • Pflanzenschutz inkl. Spritzmittel aber ohne Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (siehe Tz. 1.2.3),

  • Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten, Weinbergsanlagen einschl. der Instandhaltungsaufwendungen bzw. Reparaturkosten (soweit diese nicht zu den Ausbaukosten gehören; , n. v.; siehe Tz. 1.2.2.1 und 1.2.2.3),

  • Strom, Wasser, Kanalgebühren ohne Beregnungs- und Bewässerungskosten (siehe Tz. 1.2.3),

  • Treib- und Schmierstoffe,

  • sonstiges (z. B. Porto, Telefon, Büromaterial, Arbeitskleidung),

  • Grundsteuer,

  • Betriebsversicherungen (ohne Hagelversicherung),

  • Beiträge (z. B. Fremdenverkehrsbeitrag, Berufsgenossenschaft),

  • Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die der Bebauung dienen, weil Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind) , n. v.).

Enthält die Anlage Weinbau hierzu keine Angaben (vgl. Zeilen 31 – 39), sind die sachlichen Kosten der Bebauung i. d. R. grundsätzlich (siehe Tz. 1.2.1.3) mit dem für das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag (vgl. Anlage 1, Spalte 3) zu schätzen, weil derartige Ausgaben im Weinbau stets anfallen.

Der Land- und Forstwirt ist bei der Inanspruchnahme des Bebauungskostenrichtbetrages nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. Zu Fällen, in denen der Land- und Forstwirt wiederholt in nachfolgenden Wj. zwischen dem Ansatz des Bebauungskostenrichtbetrages und dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen für die Bebauung wechselt, siehe Tz. 1.2.1.3.

1.2.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen

AfA von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten sowie von Weinbergsanlagen gehören ebenfalls zu den sachlichen Bebauungskosten (vgl. Zeile 39 der Anlage Weinbau). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jedoch beschlossen, den Bebauungskostenrichtbetrag für die sachlichen Bebauungskosten ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 ohne diese AfA auszuweisen. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur noch gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen. Für die Inanspruchnahme der AfA reicht es grundsätzlich aus, wenn im Anlagenverzeichnis folgende Angaben gemacht werden:

  • Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts,

  • Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt,

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. mit einem entsprechenden Hinweis, sofern es sich um geschätzte Beträge handelt),

  • Nutzungsdauer lt. amtl. AfA-Tabelle zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt,

  • Buchwert des Wirtschaftsgutes (ggf. unter Berücksichtigung geltend gemachter Sonderabschreibungen, z. B. nach § 7g EStG oder § 76 EStDV 1990, und unter Beachtung von § 7a Abs. 9 EStG 1990); der Gewinnabzug nach § 78 EStDV ist jedoch hierbei nicht zu berücksichtigen,

  • AfA im Wirtschaftsjahr,

  • auf den Weinbau entfallender Teil der AfA.

Zur Neuregelung des § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € [§ 6 Abs. 2a EStG]), siehe das BStBl I S. 755 und die Tz. 4.2 ff.

Für nach dem angeschaffte oder hergestellte selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410 € betragen, können alternativ zur Sammelpostenmethode die Aufwendungen im Wj. des Zugangs in vollem Umfang als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom , BStBl 2010 I S. 2; siehe BStBl 2010 I S. 755). Insoweit wurde die für die Anschaffung oder Herstellung von derartigen Wirtschaftsgütern vor dem gültige Rechtslage wieder hergestellt. Für die im Wj. 2009/2010 (= Übergangsjahr) angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ist sowohl die vorerwähnte Neuregelung ab dem als auch die ab dem zu beachten ( BStBl 2010 I S. 755, Tz. 28 i. V. m. 26 und 27). Das Wahlrecht zur Sammelpostenbildung (= sog. zweites Wahlrecht) kann für alle im Wj 2009/2010 betroffenen vorerwähnten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Der Sammelposten umfasst auch in diesem Wj. alle von dem entsprechenden Antrag erfassten Wirtschaftsgüter einheitlich ( BStBl 2010 I S. 755, Tz. 28).

1.2.1.1.2 Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter

Für nach dem im Weinbau und Weinhandel angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. amtlicher AfA-Tabelle lt. BStBl 1992 I S. 3, maßgebend. Die mit BStBl 2000 I S. 1532, veröffentlichte Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die nach dem angeschafft wurden, ist nur anwendbar, wenn in der jeweiligen Branchentabelle (hier: Weinbau und Weinhandel) kein entsprechendes Wirtschaftsgut enthalten ist. Sind Wirtschaftsgüter sowohl in der vorgenannten Branchentabelle als auch in der Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter aufgeführt, gilt immer die Branchentabelle, obwohl sie – im Gegensatz zur Branchentabelle – mit dem o. a. aktualisiert wurde. Die Nutzungsdauer beispielsweise von Schleppern beträgt hiernach – abweichend von der allgemeinen Abschreibungstabelle – weiterhin 8 Jahre.

Es bestehen keine Bedenken, bei Land- und Forstwirten, die in den abgelaufenen Wj. Bebauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte in Anspruch genommen haben, für die Ermittlung des Buchwertes für die der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zum Beginn des Wj. 1997/98 diese AfA-Tabelle auch für vor dem angeschaffte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Weil für Wirtschaftsgebäude von Weinbau- und Weinhandelsbetrieben keine von der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Gebäuden abweichende Nutzungsdauer festgestellt wurde, sind insoweit § 7 Abs. 4 EStG und (für auf Grund eines vor dem gestellten Bauantrages hergestellte nicht Wohnzwecken dienende Gebäude) § 7 Abs. 5 EStG einschlägig.

Eine Rebanlage ist fertiggestellt im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung ( BStBl 1990 I S. 420). In der Regel ist für eine solche Anlage eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen.

Nach § 76 EStDV 1990 waren für dort näher bezeichnete Wirtschaftsgüter, die bis zum Ende des Wj. 1991/92 angeschafft oder hergestellt wurden, Sonderabschreibungen zulässig. Sofern derartige Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist für diese Wirtschaftsgüter nach § 76 Abs. 4 EStDV 1990 von einer höchstens 30-jährigen Nutzungsdauer auszugehen.

1.2.1.1.3 Ermittlung des Restbuchwertes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98

Bei der Ermittlung des Buchwertes ist ferner zu beachten, dass die Bebauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte unter Berücksichtigung der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die normale AfA enthielten.

Nach der (Abschnitt II. Nr. 2) waren Aufwendungen zur Wiederanlage vorhandener Rebflächen unter dort näher bezeichneten Umständen nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (sog. planmäßiger nachhaltiger Umbau). Diese Regelung war letztmals auf Rebflächen anzuwenden, bei denen die Jungpflanzen im Wj. 1980/81 gesetzt worden sind. Aus Vereinfachungsgründen bitte ich davon auszugehen, dass die Aufwendungen für die Wiederanlage von Rebflächen auch in den vorgenannten Zeiträumen grundsätzlich nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden, sofern nicht greifbare Anhaltspunkte für eine anderweitige Sachbehandlung vorliegen.

Zum Umfang der Aktivierung von Rebanlagen, die aus Anlass eines Flurbereinigungsverfahrens wieder angelegt werden, siehe .

1.2.1.1.4 Nachweis der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern aus abgelaufenen Wirtschaftsjahren sowie der entstandenen Aufwendungen

Sofern der Land- und Forstwirt AfA aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern aus Veranlagungszeiträumen vor dem Beginn des Wj. 1997/98 geltend macht, können diese grundsätzlich nur berücksichtigt werden, soweit er die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und die dabei entstandenen Aufwendungen nachweist.

Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege erforderlich, sofern dies nicht bereits in früheren Veranlagungszeiträumen erfolgte, z. B. zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Die Belegpflicht erstreckt sich auch auf die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern aus zurückliegenden Jahren, für die AfA geltend gemacht werden, weil die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle noch nicht abgelaufen ist.

Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wj. kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen.

1.2.1.1.5 Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vorerwähnten und der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden.

Bei der Schätzung der Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen, können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden:


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Fertigstellung der Rebanlage
Flach- u. Hanglage
Steillage
 
DM/ha
DM/ha
1975 – 1980
21.000
26.000
1981 – 1985
23.500
28.500
1986 – 1990
26.000
31.000
1991 – 1996
28.000
33.000
1997 – 2001
31.500
37.000
 
 
€/ha
€/ha
2002 – 2005
16.500
19.500
2006 – 2008
19.500
23.500

Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer „3” gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 % zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 %. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem „S” gekennzeichnet.

Soweit in den zurückliegenden Wj. von Weinbaubetrieben nur Bebauungskostenrichtbeträge in Anspruch genommen wurden, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass neben den vorgenannten Materialaufwendungen keine aktivierungspflichtigen Lohnkosten angefallen sind. Sofern der Land- und Forstwirt neben den Richtbeträgen solche Lohnkosten geltend macht, muss er diese nachweisen oder glaubhaft machen. Für das Entstehen derartiger Aufwendungen trägt er die Feststellungslast.

Ich bitte darauf zu achten, dass Aufwendungen einschl. Lohnkosten für die Errichtung von Rebanlagen nicht in den sachlichen Bebauungskosten enthalten sind und daneben noch durch den Ansatz der geschätzten Herstellungskosten berücksichtigt werden. Beim Ansatz von Bebauungskostenrichtbeträgen scheidet eine solche doppelte Berücksichtigung von vornherein aus. Werden die sachlichen Bebauungskosten vom Land- und Forstwirt jedoch einzeln nachgewiesen, können hierbei erklärte hohe Unterhaltsaufwendungen für Weinbergsanlagen einen Anhaltspunkt für eine nähere Überprüfung bieten.

Beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen dürften die entsprechenden Aufwendungen nicht in den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben enthalten sein. Im Regelfall sind die im Zusammenhang mit der Erneuerung, Instandhaltung oder ähnlichen Maßnahmen bei Rebanlagen verursachten und in der Buchführung bzw. Gewinnermittlung enthaltenen Aufwendungen um die entsprechenden Herstellungskosten zu kürzen. Sofern der Land- und Forstwirt neben den vorerwähnten Herstellungskosten dennoch nennenswerte Aufwendungen für die Erneuerung, Instandhaltung oder Ähnliches für Rebanlagen geltend macht, bitte ich zu prüfen, ob eine dementsprechende Reduzierung der betrieblichen Aufwendungen vorgenommen wurde. Hierbei ist zu beachten, dass die Herstellungskosten für die Errichtung einer Rebanlage fast ausschließlich im Jahr der Pflanzung für den Erwerb der entsprechenden Pflanzen und für die hierfür erforderlichen Erziehungsvorrichtungen anfallen. Allerdings können in den Weinbaubetrieben ausnahmsweise die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Erziehungsvorrichtungen erst im Jahr nach der Pflanzung entstehen.

Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Die Beihilfen betragen bis zu 50 % der Herstellungskosten für die Rebanlage.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2012 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten.

Erklärt der Winzer die Neuanlage bzw. Umstrukturierung von Rebanlagen und beantragt er die Berücksichtigung der o. a. Herstellungskosten für die entsprechenden Rebanlagen, ist regelmäßig eine Überprüfung der hierfür und insgesamt für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erforderlich. Sofern wegen der vorgenannten Beihilfengewährung der Winzer mit einem Ansatz von (geschätzten) Herstellungskosten in Höhe von 50 % der o. a. Werte einverstanden sein sollte, habe ich hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken.

Zum Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ergänzend Folgendes:

Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. AfA aus der Anschaffung oder Herstellung der Rebanlagen können nur berücksichtigt werden, soweit deren Anschaffung oder Herstellung mit den entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachgewiesen wurden. Hierzu ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege durch den jeweiligen Weinbaubetrieb erforderlich. Deshalb werden zukünftig – abweichend von der bisherigen Vorgehensweise – die durchschnittlichen Materialaufwendungen für die Herstellung von Neuanlagen nicht mehr mitgeteilt.

1.2.1.1.6 Nachweis über Rebanpflanzungen

Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wirtschaftsjahren kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen.

1.2.1.2 Maßgebende Weinbergsfläche

Die für die Anwendung der Bebauungskostenrichtbeträge maßgebende Weinbergsfläche ergibt sich aus Zeile 7 der Anlage Weinbau. Hierbei handelt es sich um die Ertragsrebfläche des Weinbaubetriebes.

Demzufolge kann der Bebauungskostenrichtbetrag nicht für Junganlagen – als Junganlagen gelten Rebanlagen im Jahr der Anpflanzung und in den zwei folgenden Wj. ( BStBl 1990 I S. 420, ESt-Kartei: Karte 4 zu § 13 EStG) – geltend gemacht werden.

Die Aufwendungen für diese Anlagen gehören zu den Herstellungskosten der Rebanlagen und werden bei den Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt.

1.2.1.3 Zur Anwendung der Richtbeträge

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Bestehen Anhaltspunkte für eine derartige Gewinnschätzung kann der Betrieb auch der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Dies kann beispielweise in Betracht kommen

  • bei umfangreicher unentgeltlicher Überlassung von Pachtflächen,

  • wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen jede Vertragspartei Bebauungskosten in nennenswertem Umfang zu tragen hat oder

  • wenn in nachfolgenden Wj. wiederholt zwischen dem Ansatz der tatsächlichen, mit der Bebauung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und dem Bebauungskostenrichtbetrag gewechselt wird.

Hat ein Weinbaubetrieb im Wj. seine Rebflächen in erheblichem Umfang verändert (= reduziert oder erhöht durch Pacht/Verpachtung bzw. Kauf/Verkauf) und macht der Land- und Forstwirt nicht die tatsächlichen Betriebsausgaben für die Bebauung geltend, sondern den Richtbetrag, ist dieser Veränderung durch eine entsprechende Anpassung der Richtbeträge Rechnung zu tragen. Verpachtet der Land- und Forstwirt beispielsweise kurze Zeit nach Beginn des Wj. die Hälfte seiner Rebflächen, kann er nur für die verbleibenden Flächen die Richtbeträge für die Bebauung in Anspruch nehmen und nicht für die bei Beginn des Wj. vorliegenden Flächen. Im Fall einer im Laufe des Jahres erfolgten Verpachtung im Ganzen des Weinbaubetriebes, kann der Richtbetrag nur für den Zeitraum der aktiven Tätigkeit in Anspruch genommen werden.

1.2.2 Ausbaukosten
1.2.2.1 Kostenarten

Zu den Ausbaukosten gehören

  • Aufwendungen für den Ausbau des Weins (Kellerkosten ohne Zuckerungskosten und Weinlabor und -analysen),

  • Aufwendungen für die Flaschen (Glas, Abfüllung und Ausstattung),

  • Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die dem Ausbau dienen, weil Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind,

  • die AfA und Sonder-AfA für mit dem Ausbau zusammenhängende Anlagegüter (z. B. Fassraum, Kelter und Anteil am Wirtschaftsgebäude),

  • Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie auf den Ausbau entfallen (siehe Tz. 1.2.1.1) und,

  • Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, soweit sie auf den Ausbau entfallen.

Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit BStBl 1992 I S. 3, veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt.

1.2.2.2 Richtbeträge je Liter erzeugten Mostes oder Weines

Werden bei selbstausbauenden Betrieben, die Fass- oder Flaschenweine vermarkten, keine Aufwendungen erklärt (vgl. Zeilen 30, 41 u. 42 der Anlage Weinbau), sind sie mit folgenden Richtbeträgen je Liter erzeugten Weins zu schätzen, weil davon auszugehen ist, dass hierfür entsprechende Kosten anfallen:


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bei Verkauf des Mostes
0,03 €/Liter
bei Ausbau zum Fasswein
0,03 € + 0,08 € = 0,11 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete
1-Liter-Flasche
0,11 € + 0,44 € = 0,55 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete
75-Liter-Flasche
0,11 € + 0,59 € = 0,70 €/Liter

Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen bei Verkäufen des Erntejahres nach dem 11.11. im Regelfall von der Veräußerung von Fasswein ausgegangen wird.

Der Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75 l-Flasche gilt auch bei Abfüllung in kleinere Flaschen. Aufwendungen für Neuglas können seit dem Wj. 1992/93 nicht mehr neben dem Richtbetrag für den Ausbau des Flaschenweins abgezogen werden.

Auch in Schätzungsfällen fallen die Ausbaukosten in dem Jahr an, in welchem der Wein ausgebaut wird. Fehlen Angaben über Menge und Ausbaustand, soll zur Anwendung der Ausbaukosten-Richtbeträge aus Vereinfachungsgründen von der verkauften Menge lt. Zeile 9 der Anlage Weinbau ausgegangen werden.

Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtbeträge für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtbetrag für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.

Der Land- und Forstwirt ist auch bei der Inanspruchnahme der Ausbaukostenrichtbeträge nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann jedoch ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen (siehe Tz. 1.2.2.3).

In den Richtbeträgen für den Ausbau des Weines sind – im Gegensatz zu den Bebauungskosten Richtbeträgen – AfA, Sonder-AfA und Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen enthalten. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG oder – für alle nach dem endende Wj. – von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus.

Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in den nach dem endenden Wj.

Bei dem Sammelposten für Wirtschaftsgüter i. S. v. § 6 Abs. 2a EStG handelt es sich um eine reine Rechengröße und nicht um eine Summe von Wirtschaftsgütern. Dieser Sammelposten umfasst allerdings auch die dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter. Soweit dem Ausbau dienende Wirtschaftsgüter in diesen Sammelposten einfließen, ist der auf diese Wirtschaftgüter entfallende Betrag der jährlichen Minderung des Sammelpostens von den nach Anwendung der Ausbaukostenrichtbeträge anzusetzenden Ausbaukosten gewinnmindernd abzuziehen. Andernfalls würde insoweit betrieblich veranlasster Aufwand doppelt berücksichtigt.

1.2.2.3 Wirtschaftsgüter, die neben dem Ausbau auch anderen Betriebsbereichen dienen

Soweit Wirtschaftsgüter des Weinbaubetriebes neben dem Ausbau des Weines auch den übrigen Betriebsbereichen dienen, z. B. Wirtschaftsgebäude, sind zur Vermeidung eines doppelten Ansatzes AfA und Sonder-AfA für diese Wirtschaftsgüter insoweit nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wie sie dem Ausbau zuzurechnen sind.

1.2.2.4 Zur Anwendung der Richtbeträge

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Besteht die Gefahr, dass der Weinbaubetrieb die Richtbeträge in Anspruch nimmt, obwohl bereits in den Vorjahren Ausbaukosten (tatsächlich oder geschätzt) für diesen Wein den Gewinn gemindert haben, kann der Betrieb der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Tz. 1.2.1.3 entsprechend.

1.2.3 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebauungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Sonstige Kosten (vgl. Zeilen 42 – 47 der Anlage Weinbau), soweit sie nur auf den Weinbau entfallen, sind insbesondere:

  • Lohnaufwand (ohne Löhne für die Herstellung der Rebanlage (siehe Tz. 1.2.1.1.5) und Jungfeldpflege (siehe Tz. 1.2.1.2); zur Behandlung von Löhnen bei mehreren Betriebszweigen, siehe , Tz. 4.6 und , Tz. 7),

  • Schuld- und Pachtzinsen,

  • Hagelversicherungsbeiträge,

  • Aufwendungen für Flurbereinigung, Wegebau sowie Wegeunterhaltungskosten, soweit sie nicht zu aktivieren sind; Hinweis auf ESt-Kartei: Karte 16 a zu § 13 EStG (= 50 %),

  • Aufwendungen für den Einsatz eines Traubenvollernters (, n. v.),

  • Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (ohne Spritzmittel),

  • an das Finanzamt tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer,

  • Abschreibungen und übrige Kosten für Frostschutz, Beregnung, Bewässerung, Wildschutz, soweit nicht zur Rebanlage gehörend,

  • Aufwendungen für Vertrieb (z. B. Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach § 24 Weinwirtschaftsgesetz und die Abgabe für den Deutschen Weinfonds Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 23 Weinwirtschaftsgesetz, Werbemittel, Weinkartons, Transport von Flaschenwein),

  • Kosten der Zuckerung (siehe Tz. 1.2.2),

  • Rechts- und Beratungskosten einschließlich Buchführungskosten und

  • Beiträge zur Landwirtschaftskammer und der Wiederaufbaukasse.

Darüber hinaus gehören noch nachfolgende Aufwendungen zu den sonstigen Kosten (wegen des Wegfalls des AfA-Hilfswertes für die Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, hat die Zuordnung dieser Aufwendungen zu den sonstigen Kosten für solche Wirtschaftsgüter keine Bedeutung mehr):

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung der Rebanlage, z. B. aufgrund von Frostschäden, Reblausverseuchung, etc.,

  • Sonderabschreibungen, z. B. nach § 7g EStG. Dies gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen, sofern der Ausbaukostenrichtbetrag in Anspruch genommen wird. Andernfalls könnte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung von entsprechenden Betriebsausgaben eintreten (siehe Tz. 1.2.2.2).

Die vorstehenden sonstigen Kosten sind, da sie nicht in jedem Weinbaubetrieb anfallen, nur in der erklärten (siehe Zeilen 42 – 47 der Anlage Weinbau) und tatsächlich nachgewiesenen Höhe abzugsfähig.

2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Hierzu gelten die grundsätzlichen Ausführungen der Tz. 1 ff.

Bei nicht buchführungspflichtigen Weinbaubetrieben kann für die sachlichen Bebauungskosten zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und dem nach dem Betriebssitz maßgebenden Bebauungskostenrichtbetrag (siehe Tz. 1.2.1 ff.) grundsätzlich für jedes Wj. wählen. Die sachlichen Bebauungskosten sind deshalb, sofern die betreffenden Winzer den Nachweis für diese Kosten nicht führen, grundsätzlich mit dem für das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche lt. Spalte 3 der Anlage 1 zu schätzen (siehe aber Tz. 1.2.1.3).

Bei selbstausbauenden Betrieben können die in Tz. 1.2.2 ff. angegebenen Richtbeträge als Anhalt dienen, falls die Ausbaukosten nicht nachgewiesen werden (siehe aber Tz. 1.2.2.4). Für die sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.

3 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (§ 162 AO)

Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn aus Weinbau regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben individuell zu schätzen (§ 162 AO; R 13.5 Abs. 1 EStR 2012). Der dabei durchzuführende Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG muss sich auf das gesamte Betriebsvermögen, insbesondere auf die Weinbestände, Forderungen und Schulden erstrecken.

Sofern die sachlichen Bebauungskosten geschätzt werden müssen, gelten die grundsätzlichen Ausführungen unter Tz. 1.2.1 ff. entsprechend. Deshalb kann in einem solchen Fall grundsätzlich der für das jeweilige Weinbaugebiet geltende Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche lt. Spalte 3 der Anlage 1 angehalten werden (siehe aber Tz. 1.2.1.3).

Die Ausbaukosten-Richtbeträge (vgl. Tz. 1.2.2 ff.) sind auch bei buchführungspflichtigen Weinbaubetrieben grundsätzlich anwendbar, soweit die Kosten für den Ausbau des Weines nicht nachgewiesen werden (siehe aber Tz. 1.2.2.4). Für die Abzugsfähigkeit von sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.

4 Gewinnermittlung nach § 13a EStG

4.1 Anwendungsvoraussetzungen

(Siehe im Einzelnen die im Intranet unter „Steuerfachthemen/St3 – Übersicht/Themenübersicht/Fortbildungen/Land- und Forstwirtschaft/Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft/§ 13a EStG” eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn”, Abschnitt III. Tz. 1.2.4 ff.)

Sofern in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung eine Sondernutzung mit einem Vergleichswert von über 2.000 DM vorliegt, z. B. weinbauliche Nutzung von über 2.000 DM (dieser Wert kann in Rheinland-Pfalz je nach betroffenem Anbaugebiet bereits ab 0,3 ha – 0,6 ha überschritten werden), sind die Anwendungsvoraussetzungen von § 13a Abs. 1 EStG nicht mehr erfüllt. Gleiches gilt, wenn beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben einer Sondernutzung keine selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen. Dieser Betrieb ist unverzüglich auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinzuweisen, sofern zuvor die Anwendungsvoraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt waren (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Mit der rechtzeitigen Mitteilung über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von § 13a EStG entfällt für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Möglichkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Weinbau, die daneben über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügen, können deshalb ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln, wenn der nach den Grundsätzen des BewG ermittelte Wert der weinbaulich genutzten Flächen zu Beginn des Wj. 2.000 DM nicht übersteigt oder wenn dieser Wert zwar überschritten wird, jedoch der Land- und Forstwirt nicht rechtzeitig auf den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hingewiesen wurde. Nach dem BStBl 2002 II S. 147, kann bei falschen Angaben des Land- und Forstwirts ggf. auch ohne eine Mitteilung über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von § 13a EStG die Durchschnittssatzgewinnermittlung entfallen. § 13a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem enden.

Zugepachtete Flächen sind bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen.

4.2 Pauschalierter Gewinnzuschlag

Der Gewinn aus der weinbaulichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 EStG pauschaliert mit einem Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn in Höhe von 512 € anzusetzen, sofern der Wert dieser Nutzung nach dem BewG mehr als 500 DM beträgt. Bis zu dieser Bagatellgrenze entfällt der Ansatz eines Zuschlages. Übersteigt der Wert dieser Nutzung die Grenze von 2.000 DM und ist dennoch ausnahmsweise ein Durchschnittsatzgewinn zu ermitteln, verbleibt es dennoch bei dem Zuschlag von 512 €.

4.3 Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung

(Siehe im Einzelnen die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn”, Abschnitt III. Tz. 2 ff.)

Der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wj. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, ist zunächst wirksam, wenn sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für das erste Wj. einzeln aufgezeichnet werden. Der Antrag ist deshalb unwirksam, wenn z. B. Teile der Betriebsausgaben geschätzt oder Richtsätzen oder – entsprechend den vorstehenden Tz. 1.2.1 ff. und 1.2.2 ff. – sog. Bebauungskostenrichtbeträge angesetzt werden ( BStBl 1993 II S. 549).

Ich bitte zu beachten, dass das Antragswahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nunmehr nur dann für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirksam ausgeübt wird, wenn der Gewinn entsprechend den Ausführungen im vorhergehenden Absatz für vier aufeinanderfolgende Wj. tatsächlich nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird. § 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StBereinG, BStBl 2000 I S. 13, stellt dies nochmals ausdrücklich klar.

Wird der Gewinn eines dieser Wj. durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wj. nach § 13a Abs. 3 – 6 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999). Innerhalb des Bindungszeitraumes ist ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und umgekehrt zulässig.

5 Wechsel der Gewinnermittlungsart

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann sich bei einem Weinbaubetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau ergeben, wenn von der

  • Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt oder

  • Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt

(freiwillig oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die bisherige Gewinnermittlungsart) gewechselt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewinnermittlung nach § 13a EStG im Grundbetragsbereich einschl. dem Zuschlag nach § 13a Abs. 5 EStG der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entspricht.

5.1 Ermittlung eines Übergangsgewinns

Bei einem vorstehenden Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten, Weinbestände und Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. Zu den hierbei ggf. betroffenen Wirtschaftsgütern und der Ermittlung eines Übergangsgewinns siehe die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 8 ff.)

Ich bitte auf die Erfassung eines solchen Übergangsgewinns, der sich bei Weinbaubetrieben insbesondere aus den im Übergangszeitpunkt in der Regel mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewertenden insgesamt vorhandenen Weinbeständen ergeben kann, besonders zu achten.

Sofern in derartigen Fällen gegen den vom Land- und Forstwirt erklärten Wertansatz für die im Übergangszeitpunkt angegebenen Weinbestände seines Betriebes Bedenken bestehen, kann der weinbauliche Sachverständige der Oberfinanzdirektion Koblenz eingeschaltet werden.

5.2 Ermittlung der Weinbestände beim Übergang

Jeder Weinbaubetrieb mit mindestens 0,1 ha Rebfläche und Vermarktung der erzeugten Ernte hat bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres eine Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung bei der örtlich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

Darüber hinaus unterliegt der Weinbaubetrieb mit seinen am 31.07. eines jeden Kalenderjahres vorhandenen Wein- und Traubenmostbeständen einer Meldepflicht. Diese Bestände müssen bis zum 07.08. des jeweiligen Kalenderjahres der für den Betrieb örtlich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt werden. Diese Meldung kann einen Anhaltspunkt für die im jeweiligen Weinbaubetrieb vorhandenen und im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung zu erfassenden Weinbestände darstellen.

6 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Die weinrechtlichen Regelungen zu den Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau sind derzeit bis zum befristet mit einer Option zur Verlängerung bis zum .

6.1 Grundsätze

Das betriebsbezogene Wiederbepflanzungsrecht entsteht nach den weinrechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) beim Erzeuger durch ordnungsgemäße Rodung von zulässigerweise mit Reben bestockten Anbauflächen und einer entsprechenden Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle. Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt und dies der zuständigen Stelle ordnungsgemäß gemeldet, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen – unter Berücksichtigung von bestimmten Beschränkungen bei der Übertragung und Ausübung von solchen Rechten – im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Die weinbauliche Nutzung einer Fläche ist deshalb u. a. vom wirksamen Innehaben einer ggf. zulässigen Übertragung und einem zulässigen Ausüben eines Wiederbepflanzungsrecht abhängig.

Das Wiederbepflanzungsrecht geht ersatzlos unter, wenn es nicht innerhalb von 13 Wj. zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wird.

Dieser weinrechtlichen Ausgangslage folgt grundsätzlich die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten. Deshalb verschmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit der Fläche eines Weinbaubetriebes, die ordnungsgemäß wieder bestockt wird und führt im Regelfall auch – gegenüber einer nicht weinbaulich, sondern landwirtschaftlich genutzten Fläche – zu einer deutlichen Wertsteigerung der Flächen. Hiernach ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Zuckerrüben- und Milchlieferrechten (siehe BFH/NV 2009 S. 723 und vom , BB 2009 S. 2195), die insoweit von abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern ausgeht, nicht auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten übertragbar.

Wiederbepflanzungsrechte dienen der jederzeitigen ordnungsgemäßen und werterhöhenden Bestockung von weinbauwürdigen Flächen und gehen nach der Bestockung im flächenmäßigen Umfang unter. Sie stellen dadurch eine Grundvoraussetzungen für die weinbauliche Nutzung einer Fläche dar. Eine derartige Nutzung hat regelmäßig sowohl eine erhebliche werterhöhende Auswirkung auf den Verkehrs- und Teilwert der jeweiligen Fläche. Darüber hinaus führt eine solche Nutzung zu einer gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung vielfach höheren Ertragsfähigkeit. In Steil- oder Steilstlagen ist sogar eine andere gewinnbringende Nutzung regelmäßig kaum möglich.

Diese Nutzung stellt einen unselbständigen Bestandteil des betroffenen Grund und Bodens dar ( BFH/NV 2004 S. 1092 und EFG 2006 S. 657). Dies gilt selbst dann, wenn im Kaufvertrag hierfür ein besonderer Wert ausgewiesen ist ( BStBl 2003 II S. 878, vom , BStBl 2004 II S. 519 und vom , BStBl 2011 II S. 406). Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob für die jeweils betroffene Fläche das zuvor auf der nämlichen Fläche oder ein im eigenen Betrieb auf einer anderen Fläche entstandenes Wiederbepflanzungsrecht bei der erneuten Bestockung eingesetzt wurde oder dieses Recht von einem anderen Land- und Forstwirt entgeltlich erworben wurde.

Wegen der vorstehend aufgeführten Ausgangslage ist eine wie auch immer geartete Abnutzung von Wiederbepflanzungsrechten vor dem o. a. Zeitpunkt des Auslaufens der weinrechtlichen Regelungen zu diesen Rechten nicht erkennbar, deshalb sind AfA bei Wiederbepflanzungsrechten ausgeschlossen.

6.2 Hinweise

Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verschmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit dem entsprechenden Grund und Boden, weil erst durch diese Übertragung eine weinbauliche Nutzung des Grundstücks zulässig ist.

Keltertrauben, die ohne die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf dieser Fläche nach Herstellung der Rebanlage erzeugt werden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nur durch die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts kann somit die deutliche höhere Wertigkeit des Grund und Bodens und regelmäßig vielfach höhere Ertragsfähigkeit durch eine weinbauliche Nutzung zeitlich unbeschränkt erreicht werden. In einzelnen Bereichen, z. B. Steilstlagen, ist der weinbauwürdige Grund und Boden ohne Wiederbepflanzungsrecht sogar fast wertlos. Dies gilt uneingeschränkt bis zum Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen.

Das auf eine (wieder oder neu) angelegte Rebfläche übertragene Wiederbepflanzungsrecht kann danach nicht mehr im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis ausgewiesen werden, sondern ist unselbständiger und untrennbarer Bestandteil des mit Reben bestockten Grund und Bodens. Eine Abnutzung eines entgeltlich angeschafften Wiederbepflanzungsrechts ist – abweichend vom entgeltlich angeschafften Milch- oder Zuckerrübenlieferrecht – deshalb nicht gegeben.

Hiernach ist besonders darauf zu beachten, dass AfA bei Wiederbepflanzungsrechten vor dem Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen ausgeschlossen sind.

Geht ein Wiederbepflanzungsrecht – ausnahmsweise – ersatzlos unter, weil es nicht innerhalb von 13 Wj. zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wurde, kommt für die entsprechenden Anschaffungskosten eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Betracht. Der Winzer hat den Nachweis über diesen Wegfall des Wiederbepflanzungsrechts, z. B. durch eine entsprechende Bestätigung der Landwirtschaftskammer, zu erbringen.

Für weitergehende Begründungen gegen AfA bei Wiederbepflanzungsrechten in strittigen Fällen bitte ich, sich mit dem o. a. Bearbeiter in Verbindung zu setzen.

Die Rodung und Wiederanpflanzung von Rebanlagen zur Erzeugung von Keltertrauben sind gegenüber der Landwirtschaftskammer zu melden bzw. zu beantragen und werden von ihr genehmigt. Soweit ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine Fläche übertragen werden soll, auf der es nicht entstanden ist oder auf einen anderen Betrieb, ist ein Antrag an die Kammer auf Zulassung zur Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts zu stellen. Hierzu stehen den Weinbaubetrieben unterschiedliche (Antrag-)Vordrucke und Infoblätter zur Verfügung. Die Finanzämter können diese Unterlagen im Intranet unter den Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft einsehen.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erstellt grundsätzlich im Nov. eines jeden Jahres eine Mitteilung zu den Wiederbepflanzungsrechten bei Weinbaubetrieben, die am 31.05. des entsprechenden Jahres noch über mindestens ein Wiederbepflanzungsrecht verfügen. Der Zeitraum, auf den sich die Wiederbepflanzungsrechte beziehen, ist das Weinwirtschaftsjahr vom 01.08. – 31.07. Aus diesem Grund und weil Wiederbepflanzungsrechte erst nach 13 (Wein-)Wirtschaftsjahren ersatz- und entschädigungslos untergehen, enthält die vorgenannte Mitteilung unter „nutzbar bis” den Zeitraum bis zum Untergang des Rechts nach Ablauf des 13. (Wein-)Wirtschaftsjahres nach dem Wj. der ordnungsmäßigen Rodung.

Aus der o. a. ggf. jährlichen Mitteilung der Landwirtschaftskammer über die Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau ist ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang der Weinbaubetrieb zum 31.05. des laufenden Weinwirtschaftsjahres über Wiederbepflanzungsrechte verfügt, die noch nicht auf eine weinbaulich genutzte Flächen übertragen wurden. Nur in diesem Umfang kann im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis eines Weinbaubetriebes in dem entsprechenden Wj. noch ein entsprechendes immaterielles Wirtschaftsgut ausgewiesen werden.

Soweit in der Vergangenheit von Weinbaubetrieben unzulässigerweise AfA bei Wiederbepflanzungsrechten vorgenommen wurden, sind diese bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in vollem Umfang in der ersten noch offenen Bilanz gewinnwirksam rückgängig zu machen.

7 Vordruck „Anlage Weinbau”

Der bundeseinheitliche Vordruck „Anlage Weinbau” ist von dem betroffenen Personenkreis als unselbständige Anlage der „Anlage L zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft” beizufügen.

Nach § 150 Abs. 1 und 2 AO sind die Angaben in Steuererklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu machen. Diese Verpflichtung umfasst auch die den Steuererklärungen beizufügenden Anlagen, insbesondere bei Land- und Forstwirten die Anlage L und Anlage Weinbau. Werden diese Anlagen vom Land- und Forstwirt nicht eingereicht, kann deren Abgabe mit Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 – 335 AO durchgesetzt werden (siehe im Einzelnen die Tz. 7 ff.).

7.1 Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR

Sofern von Weinbaubetrieben – wie bisher – die Anlage Weinbau ordnungsgemäß abgegeben und vollständig ausgefüllt werden sollte, habe ich keine Bedenken, wenn die Eintragung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der grundsätzlich einzureichenden Anlage EÜR jeweils nur in einer Summe als ausreichend angesehen wird und eine weitere Aufgliederung vom Land- und Forstwirt nicht verlangt wird oder bei Umsätzen bis zu 17.500 € auf die Vorlage der Anlage EÜR verzichtet wird.

7.2 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht grundsätzlich für Wj., die nach dem beginnen. Mit BStBl 2011 I S. 855 wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen, nach der im ersten Wj. die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechung – wie bisher – in Papierform eingereicht werden können. Hiernach besteht für das Wj. 2011/2012 eines Weinbaubetriebes keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung. Eine derartige Verpflichtung besteht zwar ab dem Wj. 2012/2013. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung erst ab dem Wj. 2013/2014 erfolgt.

Eine freiwillige elektronische Übermittlung dieser Unterlagen ist aber für alle vorgenannten Wj. zulässig.

8. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG

§ 7g EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , BStBl I S. 630 grundlegend umgestaltet und durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ersetzt. Die Sonderregelungen für Existenzgründer sind weggefallen.

Die neuen Investitionsabzugsbeträge können erstmals für Wj. geltend gemacht werden, die nach dem enden. Demgegenüber können Sonder-AfA erstmals für nach dem angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.

8.1 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bei Rebanlagen

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG bei beabsichtigter Herstellung von Rebanlagen ist grundsätzlich zulässig. Ich bitte darauf zu achten, dass Rebanlagen erst im dritten Jahr nach dem Wj. der Anpflanzung fertig gestellt sind.

9 Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau

Zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung eines Pacht- und Bewirtschaftungsvertrages über weinbaulich genutzte Flächen verweise ich auf die Tz. 7 und die dort aufgeführten Abgrenzungskriterien. Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist hiernach anzunehmen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter tatsächlich auf den Verkauf der Ernte gerichtet sind und auch entsprechend durchgeführt werden.

Die nachfolgenden Grundsätze entsprechen den Ausführungen zu einem Einzelfall mit den tatsächlichen Daten in der Fortbildungsunterlage „Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau” Stand: )

9.1 Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Betätigung

Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Grundstückseigentümer und Bewirtschafter) nur dann (insoweit) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferungen der geernteten Trauben oder des produzierten Weins an den Pächter und Auftraggeber und die dafür gewährte Vergütung nach den gesamten Umständen des Falles auf einen Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen. Bei der Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls hat außer Betracht zu bleiben, wer das Risiko der Urproduktion trägt, also zum Beispiel ein Ernteausfall aufgrund äußerer Umstände ( BStBl 2002 II S. 225), weil dies kein Tatbestandsmerkmal der landwirtschaftlichen Betätigung ist. Voraussetzung ist bei einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lediglich das Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG angesprochenen Merkmale.

Die Abgrenzungsfrage zu dem vorerwähnten Vertragsgeflecht ist nicht ausschließlich anhand der zivilrechtlichen bzw. weinrechtlichen Gestaltung zu entscheiden, weil insoweit eindeutig kein Kaufvertrag gewollt ist, sondern nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Nachfolgend sind die für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage zu beachtenden Abgrenzungskriterien aufgeführt (siehe auch die , n. v. und vom , n. v.):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Entscheidungserhebliche Abgrenzungskriterien
für Kaufvertrag
gegen Kaufvertrag
1
Liefervertrag über bestimmte Menge mit üblichem Marktpreis
Einheitliches Vertragsgeflecht aus Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag, weil es weinrechtlich ausdrücklich gegen einen Kaufvertrag ausgerichtet ist.
2
Vertrag mit ausschließlich oder fast vollständiger mengen- und qualitätsabhängigen (Markt-) Preisgestaltung
Nur fester Pachtzins und Kostenersatz als Bewirtschaftungsentgelt, auch wenn letzterer in Abhängigkeit von den anfallenden außenwirtschaftlichen und kellerwirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt ist.
3
Langfristig abgeschlossener Vertrag mit mengen- und qualitätsabhängigem (Markt-)Preis sowie ernteabhängigen Abnahmeverpflichtungen
Langfristiger Vertrag mit garantierten, mengenunabhängigen Preisen und feststehenden Abnahmeverpflichtungen, selbst wenn sie im Weinbau vereinzelt üblich sind.
4
Branchenüblicher Ernteverkauf
Preisgestaltung weitaus überwiegend ohne Abhängigkeit von Quantität und Qualität der Ernte.
5
Zahlung bzw. Zahlungsverpflichtung bei Erhalt der Ernte; spätere Zahlungen nur aufgrund konkreter Stundungsvereinbarung oder Zahlung auf Ziel
Zahlung in jährlichen Raten ohne zusätzliche Vereinbarungen
6
 
Anpassung der vertraglich vereinbarten Entgelte aufgrund der Art und des Umfangs von besonderen Arbeiten oder/und nur in geringer Abhängigkeit von den Ernteerträgen.
7
 
Vertragliche Vereinbarung eines teilweise an Ernteerträge ausgerichteten schwankenden Entgelts, das jedoch – davon abweichend – jedes Jahr tatsächlich in gleicher Höhe festgelegt wird
8
Erhebliches und nachhaltig deutlich überwiegendes Entgelt für vom Bewirtschafter tatsächlich abgelieferte Ernteerträge neben einer (insgesamt untergeordneten) festen ortsüblichen Pacht und ggf. einem festen Hektarpreis für die Bewirtschaftung
Wesentlich über dem ortsüblichen Niveau für vergleichbare Lage und Traubensorte liegende Pacht zzgl. eines vereinbarten festen Kostenersatzes für die Bewirtschaftung der Weinberge, der insgesamt auf der Basis von in der Vergangenheit erzielter durchschnittlicher Ernteerträge ermittelt wird


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Grundsätzlich unbeachtliche Abgrenzungskriterien
1
Wer das Risiko der Urproduktion bzw. des Ernteausfalls trägt.
2
Bestehende, ggf. sehr umfangreiche und weitgehende Weisungsrechte des Pächters gegenüber dem Bewirtschafter einschl. der Festlegung von Leseterminen und der Art der Lese.
3
Kündigungsrecht des Pächters gegenüber dem Bewirtschafter bei mangelhafter oder unzureichender Bewirtschaftung
4
Möglichkeit der Verwendung des Begriffes „Erzeugerabfüllung” nach den weinrechtlichen Vorschriften.

Kann das vereinbarte Vertragsgeflecht nicht den vorstehenden Kriterien eindeutig zugeordnet werden, weil beispielsweise gewichtige für und gegen die Annahme eines Kaufvertrages sprechende Merkmale vorliegen, ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, was bei wirtschaftlicher Betrachtung im Vordergrund steht. Ein bloßer Kostenersatz für die Bewirtschaftung spricht von vornherein eindeutig gegen die Annahme eines Kaufvertrages, weil in einem solchen Fall keine diesem Vertragstyp immanente Gewinnspanne besteht.

Ein Kaufvertrag ist in den vorstehenden Zweifelsfällen anzunehmen, wenn ein deutlich überwiegender Teil des Entgelts nach den Erfahrungen über die Ernteerträge der Vergangenheit (unter Berücksichtigung des ortsüblichen Niveaus, der Lage und Traubensorte) qualitäts-, mengen- und marktpreisabhängig gezahlt wird und das feste Entgelt somit im Grunde nur bei einem außergewöhnlichen Fall mit drastischen Ertragseinbußen einen reinen Kostenersatz und Ausgleich für die Verpachtung der Flächen und die geleistete Tätigkeit darstellt.

9.2 Hinzuziehung zum Verfahren

Die vorliegende Abgrenzungsfrage, ob gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte anzunehmen sind, kann für den Verpächter und Bewirtschafter auf der einen Seite und den Pächter und Auftraggeber auf der anderen Seite nur nach einheitlichen Grundsätzen entschieden werden. Ist auf der zuerst genannten Seite aufgrund der zu erbringenden Leistungen und der vertraglichen Grundlage von gewerblichen Einkünften auszugehen, erzielt die andere Seite aus der ihr zuzurechnenden Urproduktion land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Hat hingegen die erstgenannte Seite eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, führt dies beim Leistungsempfänger zu einem grundsätzlich schädlichen Zukauf von Trauben.

Zur Vermeidung von widerstreitenden Steuerfestsetzungen sollte deshalb in derartigen Abgrenzungsfällen die jeweils andere Seite im Regelfall nach § 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AO hinzugezogen werden.

10 Bewertung von entgeltlich erworbenem Grund und Boden mit Rebanlagen

10.1 Kaufpreisaufteilung bei Kauf von Rebflächen

Werden weinbaulich genutzte Grundstücke entgeltlich übertragen, ist zum einen zur Kaufpreisaufteilung im Regelfall der weinbauliche Sachverständige einzuschalten. Zum anderen ist der Kaufpreis auf die einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter – regelmäßig Grund und Boden mit Rebanlage oder bei gerodeten Flächen ggf. einem mit übertragenen Wiederbepflanzungsrecht – aufzuteilen.

10.2 Erwerb von bestocktem Grund und Boden und Kaufpreis für ein Wiederbepflanzungsrecht

Wird Grund und Boden mit Rebanlage übertragen, liegt sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich ein Wiederbepflanzungsrecht auf dieser Fläche nicht vor, weil es erst mit der Rodung der auf dem Grund und Boden befindlichen Rebanlage entsteht (siehe im Einzelnen Tz. 6 ff.). Sofern im Kaufvertrag dennoch ein Kaufpreis für ein Wiederbepflanzungsrecht ausgewiesen werden sollte, das mit der übertragenen und bestockten Fläche zusammenhängen soll, ist der entsprechende Kaufpreis in vollem Umfang dem Grund und Boden zuzurechnen.

In den zuletzt genannten Fällen bitte ich die zuständige Grunderwerbsteuerstelle über diese Fallgestaltung zu informieren.

10.3 Zum Anschaffungszeitpunkt zeitnahe Rodung

Wird allerdings die Rebanlage zeitnah gerodet, d. h. im Laufe des Wj. des Erwerbs oder den zwei nachfolgenden Wj., ist im Regelfall der gesamte vereinbarte Kaufpreis dem übertragenen Grund und Boden zuzurechnen. Die Rebanlage hat in einem solchen Fall für den LuF wegen den notwendigen Kosten für deren Rodung von vornherein üblicherweise keinen Wert. Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Erwerb in Abbruchabsicht zu beachten (H 6.4 [Abbruchkosten] EStH 2012).

10.4 Hinzuziehung zum Verfahren

Die zutreffende Kaufpreisaufteilung ist im Allgemeinen sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber von ertragsteuerrechtlicher Relevanz und kann für beide Vertragsparteien nur einheitlich vorgenommen werden. Beim Veräußerer kann sich die Kaufpreisaufteilung beispielsweise auf die Rücklagenbildung nach §§ 6b, 6c EStG, die Verlustabzugsbeschränkung nach § 55 Abs. 6 EStG oder Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen auswirken.

Bei Streitigkeiten über die Kaufpreisaufteilung ist deshalb der jeweils andere Beteiligte des Kaufvertrages grundsätzlich nach § 174 Abs. 4 AO beizuladen, damit nach § 174 Abs. 5 AO bei beiden Vertragsbeteiligten eine einheitliche Entscheidung über die Kaufpreisaufteilung gewährleistet wird.

11 Aufwendungen eines Kraftfahrzeugs im Betriebsvermögen eines Weinbaubetriebs und privater Nutzungsanteil

Zur Behandlung der Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen eines Weinbaubetriebs, das grundsätzlich den Bereichen der Bebauung, des Ausbaus (hier allerdings in aller Regel in unbedeutendem Umfang) und des Vertriebs dienen kann, verweise ich auf die Tz. 16 ff. Die dortigen Ausführungen sind weiterhin anzuwenden.

Die laufenden Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind mit den Bebauungskosten- und Ausbaukostenrichtbeträge abgegolten.

12 Umsatzsteuer

12.1 Steuersatz

Bei Traubenablieferungen fällt im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung keine Umsatzsteuer an, wenn 10,7 % in Rechnung gestellt wird (Durchschnittsbesteuerung, § 24 UStG).

Der Steuersatz für die Entgelte aus dem Verkauf von Most, Traubensaft und Wein beträgt seit dem 19 %. Damit ergibt sich bei Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung die folgende Zahllast:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeit
Vorsteuerabzug
Zahllast
Änderungsgesetz
 – 
10 %
6 %
Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der LuF vom , BStBl 1998 I S. 930
9 %
7 %
Art. 7, Nr. 18 StEntlG 1999/2000/2002 vom , BStBl 1999 I S. 304, 391
10,7 %
8,3 %
Art. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom , BStBl 2006 I S. 410

12.2 Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

Es wird auf die Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten hingewiesen (für Umsätze 4.000 €/Jahr, Abschn. 24.6 UStR 2012), nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erhebung der anfallenden Umsatzsteuer abgesehen werden kann.

Anlage Bebauungskostenrichtbeträge für das Wj. 2012/2013

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lfd. Nr
Weinbaugebiet
Richtbetrag für Winzer €/ha *) Ertragsrebfläche
VAK. je/ha
1
2
3
4
1
Rheinhessen, Pfalz, Nahe **)
2.500,–
0,5
 
2
Ahr, Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer **)
2.450,–
1,0

zu *)

  1. Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.

  2. Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.

zu **)

Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2233 A - St 31 1/St 31 5

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAE-51919