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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 211/12 BG EFG 2014 S. 116 Nr. 2

Gesetze: BewG § 68 Abs. 1, BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 99 Abs. 3

Einheitsbewertung eines Betriebsgrundstücks – Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen – Zugehörigkeit eines Hochregallagers einschließlich Vorzone zum Grundvermögen

Leitsatz

  1. Ein Hochregallager, das während des laufenden Betriebs von Menschen nicht betreten werden kann, stellt kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.

  2. Gleiches gilt für eine zu dem Hochregallager gehörende, nur zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten dienende Vorzone ohne eigene räumliche Umschließung, die nach Größenverhältnis (7%) und Nutzungsintensität von untergeordneter Bedeutung ist.

  3. Die bautechnisch separate Konstruktion des Hochregallagersystems einerseits und des sie sowie die Vorzone umschließenden Bauwerks andererseits führt nicht zu der Annahme der Gebäudeeigenschaft des das Regalsystem umschließenden Bauwerkes.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2902 Nr. 48
DStR 2014 S. 8 Nr. 32
DStRE 2014 S. 1435 Nr. 23
EFG 2014 S. 116 Nr. 2
KÖSDI 2014 S. 18762 Nr. 3
UAAAE-50976

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.09.2013 - 11 K 211/12 BG

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