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NWB direkt Nr. 51 vom Seite 1316

Erlass von Grundsteuer für Opfer von Unwettern

Herbert Ritzer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-50883 Unwetter, wie z. B. Hochwasser, Sturm und Hagel, verursachen oft schwere Schäden. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bebaute Grundstücke (nicht für unbebaute Grundstücke) kann in diesen Fällen nach § 33 GrStG ein Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung in Betracht kommen.

Ausführlicher Beitrag s..

Voraussetzungen für einen Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung

[i]Nicht zu vertretende ErtragsminderungVoraussetzung für den Grundsteuererlass ist, dass sich der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % mindert und der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss hinzukommen, dass die Einziehung der Grundsteuer unbillig wäre. Die Grundsteuer wird nicht erlassen, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum (Kalenderjahr) durch Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) berücksichtigt werden können.

Wesentliche Ertragsminderung

[i]Betriebe der Land- und ForstwirtschaftNormaler Rohertrag ist bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums be...

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