1. Liegt die Gesamtausstattung der zwei hälftig beteiligten Geschäftsführer einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten
und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn beziehungsweise eine angemessene
Kapitalausstattung, kann eine vGA nicht mit einer sog. Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden.
Die Ansicht des FA, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern)
in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren
seien, ist nicht haltbar und im Übrigen auch nicht durch den Wortlaut des (BStBl I 2002, 972)
gedeckt (so auch ).
2. Der grundlose Verzicht einer GmbH auf die Deckelung der Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die nur mit der Änderung
der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsbestandteile nicht jedoch durch betriebliche Gründe erklärlich
ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeerhöhungen bedingt, führt zur Annahme einer gesellschaftliche Veranlassung der
Zahlung und damit zu einer vGA.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 2916 Nr. 51 DStR 2014 S. 10 Nr. 12 DStRE 2014 S. 544 Nr. 9 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 1 KÖSDI 2014 S. 18680 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2014 S. 12 Ubg 2014 S. 341 Nr. 5 YAAAE-50512
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