BFH Beschluss v. - I B 189/13

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen des .. Alleinige Gesellschafter zu gleichen Teilen und gleichberechtigte Geschäftsführer sind die Dipl.-Ingenieure A und B. A und B erhielten ab dem —neben dem Bezug von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Krankenversicherungszuschuss und der Nutzung eines Dienstwagens— jeweils ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von . € brutto. Darüber hinaus stand ihnen in den Jahren 2007 und 2008 noch eine Tantieme in Höhe von 20 % des Gewinns vor Ertragsteuern, jedoch maximal 25 % der laufenden Bezüge zu. Für das Streitjahr 2009 wurde die Begrenzung der Tantiemen auf 25 % der laufenden Bezüge mit Gesellschafterbeschluss vom aufgehoben. Dadurch konnten die Geschäftsführer ein deutlich höheres variables Gehalt als zuvor vereinnahmen.

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—), ging im Zuge einer Außenprüfung —neben anderen Streitpunkten— davon aus, dass die im Streitjahr 2009 an A und B gezahlten Tantiemen in Folge der Aufhebung der Tantiemebegrenzung unangemessen hoch und folglich teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten seien. In dieser Frage schloss sich das von der Klägerin angerufene Sächsische Finanzgericht (FG) im Wesentlichen der Auffassung des FA an. Es war davon überzeugt, dass die Kurzfristigkeit und die Erheblichkeit der Tantiemeerhöhung Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Tantiemevereinbarung dem Grunde nach seien. Unter Fremdvergleichsgesichtspunkten wäre die auf der Aufhebung der bis Ende 2008 gültigen Deckelung der Tantieme beruhende Vergünstigung, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsanteile begründet worden sei, nicht gewährt worden. Die Revision gegen sein Urteil vom 6 K 701/12 ließ das FG nicht zu.

3 Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung zuzulassen.

4 Das FA beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

5 II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

6 1. a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 180, m.w.N.). Bei dem Revisionszulassungsgrund der Rechtsfortbildung handelt es sich um eine Konkretisierung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache. Hier wie dort muss daher die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage substantiiert dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38 und Rz 31 ff.).

7 b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht.

8 Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob „eine Änderung des Gesellschafterbeschlusses, der nur durch die ständige Rechtsprechung des BFH motiviert” gewesen sei, „nach Änderung der Rechtsprechung des BFH zu einer vGA” führe, „weil eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis” vorliege, und ob „eine analoge Anwendung des § 34a EStG in der Körperschaftsteuer durchgeführt werden” könne, hat sie den Klärungsbedarf nicht herausgearbeitet. Ihr kurz gefasstes Vorbringen erschöpft sich im Kern darin, die genannten Rechtsfragen aufzuwerfen, die unzutreffende Beurteilung der ersten Frage durch die Vorinstanz zu rügen und —im ergänzenden Begründungsschriftsatz vom — mitzuteilen, dass trotz intensiver Recherchen keine einschlägigen Urteile oder Literaturbeiträge gefunden worden seien. Daraus ergibt sich allenfalls, dass die Fragen höchstrichterlich noch unentschieden sind, was aber nicht „automatisch” bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen auch zweifelhaft, strittig und schwierig ist. Auf diesen Punkt kommt es für den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit jedoch maßgeblich an. Weil sich die Beschwerdebegründung dazu nicht verhält, genügt sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 180).

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 237 Nr. 2
QAAAE-81147