§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG enthält keine zeitliche Beschränkung für die Übertragung des erworbenen begünstigten Vermögens
i.R. der Nachlassteilung durch den Erben auf einen Dritten.
Daher verlangt die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims und von vermietetem Grundvermögen im Falle der Erbauseinandersetzung
nicht, dass diese zeitnah (innerhalb von sechs Monaten) erfolgt.
Bei der Bestimmung der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und
u. a. zu berücksichtigen, ob eine - ggf. langwierige - Erbauseinandersetzung erfolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2015 S. 10 Nr. 5 DStRE 2015 S. 212 Nr. 4 ErbBstg 2013 S. 276 Nr. 11 ErbStB 2014 S. 36 Nr. 2 KÖSDI 2013 S. 18646 Nr. 12 NWB-EV 2013 S. 360 Nr. 11 StBW 2014 S. 48 Nr. 2 UVR 2014 S. 140 Nr. 5 Ubg 2015 S. 172 Nr. 3 LAAAE-50149
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.09.2013 - 3 K 525/12
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.