Minderung des Ausbildungsfreibetrags um das BAföG auch bei dessen Auszahlung an den die Internatskosten übernehmenden öffentlichen
Träger
Leitsatz
1. Besucht ein gehörloses Kind ein spezielles Gymnasium, welches die Unterbringung in einem Internat erfordert, wobei die
Internatskosten von einem öffentlichen Träger entrichtet werden, der auch die dem Kind gewährten BAföG-Leistungen vereinnahmt,
ist neben dem die Aufwendungen übersteigenden Freibetrag für das behinderte Kind gem. § 33b Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 EStG für
die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Aufwendungen lediglich der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG abzugsfähig,
der sich jedoch um die vom öffentlichen Träger vereinnahmten BAföG-Leistungen mindert.
2. Lediglich Kosten, die unmittelbare Folgen einer Krankheit sind, können gem. § 33 EStG abgezogen werden. Dazu rechnen jedoch
die Unterbringungskosten des behinderten Kindes nicht.
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