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BMF 04.11.2013 IV D 2 - S 7100/07/10050-06, NWB 47/2013 S. 3667

Umsatzsteuer | Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Mit die Übergangsregelungen zur Anwendung des (BStBl 2013 I S. 444) zur Abgrenzung von Lieferungen und Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken neu gefasst. Danach sind die Grundsätze des grds. in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom (BStBl 2008 I S. 949) und vom (BStBl 2010 I S. 330) günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, [i]Rondorf, NWB 15/2013 S. 1076wird dies – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – ebenfalls nicht beanstandet.

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