BGH Beschluss v. - XI ZR 376/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den Klägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen Hinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach Ablauf der Mietgarantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

2 Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält allerdings keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe.

3 1. Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (, WM 2008, 748 Rn. 8, vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom XI ZR 340/10, [...] Rn. 9 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 14; Beschlüsse vom - VI ZR 225/10, [...] Rn. 4, vom - XI ZR 400/11, [...] Rn. 4, vom XI ZR 332/12, [...] Rn. 3 und vom - XI ZR 110/12, [...] Rn. 5). Werden mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann danach die Revision nur zu der Aufklärungspflichtverletzung zugelassen sein, für die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund genannt ist (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 und Beschlüsse vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 15 und vom - XI ZR 332/12, [...] Rn. 4 sowie , WM 2012, 2375 Rn. 4 und Beschluss vom - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.).

4 2. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugelassen, die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut vorgelegt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um sieben rechtskräftige Urteile handele, die die Verurteilung einer Bank wegen Täuschung über die von der K. mbH kalkulierte Miete beträfen.

5 3. Das Berufungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Klägern nicht die volle Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für Ansprüche der Kläger wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung zu einer Täuschung über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der darüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Kläger zur erzielbaren Miete zuzulassen.

II.

6 Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die von den Klägern hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
PAAAE-47496