»Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ergebende Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege
der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts tritt außer Kraft, wenn auf
den Namen der von ihm vertretenen Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluß
ergangen ist, und zwar solange, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluß
aufgehoben oder durch einen zweiten, auf den Namen des Anwalts erlassenen
ersetzt worden ist.
Im Einzelfall kann es treuwidrig
sein, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, es sei ein
Kostenfestsetzungsbeschluß auf den Namen der Partei ergangen. In einem solchen
Fall wird durch eine vor der Aufhebung oder Änderung erklärte Aufrechnung mit
Ansprüchen der Partei das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts
nicht beeinträchtigt.«
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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