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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 951/12 EFG 2013 S. 1938 Nr. 23

Gesetze: EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG 2012 § 62EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 2007 (in der vor 2012 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2 BGB § 1615l

Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit eigenem Kind ab 2012 unabhängig von einer Unterhaltssituation und einem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater des eigenen Kindes

Leitsatz

1. Nach dem Wegfall des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der Fassung vor Ergehen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 enthält das EStG für den Kindergeldanspruch ab 2012 neben den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG keine weiteren Voraussetzungen mehr, insbesondere sind keine Grenzbeträge hinsichtlich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr einzuhalten und kommt es nicht mehr auf eine „typische Unterhaltssituation” an.

2. Für den Kindergeldanspruch für eine volljährige ledige Tochter mit einem eigenen Kind ist es daher ab 2012 unerheblich, ob die Tochter einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den mit ihr nicht zusammenlebenden Kindsvater hat und ob ein sog. Mangelfall vorliegt (gegen DA 31.2.3 FamEStG Stand 2013).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1938 Nr. 23
EStB 2014 S. 143 Nr. 4
SAAAE-46432

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.09.2013 - 4 K 951/12

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