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NWB Nr. 40 vom Seite 3178

Berufsbetreuer betreiben ein Gewerbe

[i]Pfefferle/Renz, NWB 11/2013 S. 751Das NWB VAAAE-35632 bei einem Rechtsanwalt entschieden, dass dieser als Berufsbetreuer keinen freien Beruf ausübt, sondern ein Gewerbe. Das Gericht hat darin keinen Gegensatz zu den Urteilen des [i]Heinke, NWB 31/2013 S. 2456VIII R 10/09 NWB TAAAD-48286 und VIII R 14/09 NWB DAAAD-48287 gesehen, das die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zuordnet und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) qualifiziert. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist auch für andere Freiberufler von Bedeutung – konkret:

Der Rechtsanwalt klagte gegen eine gewerberechtliche Verfügung, mit der er seiner Anzeigepflicht nach § 14 GewO hinsichtlich seiner zusätzlichen Betreuertätigkeit nachkommen sollte; der Rechtsanwalt war in 17 Fällen zum Betreuer bestellt worden. Dagegen wandte er erfolglos ein, dass er als Rechtsanwalt einen freien Beruf ausübe und seine Betreuertätigkeit Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit sei. Die Aufnahme eines stehenden Gewerbes ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden.

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