Empfängerbenennung nach § 160 AO –
Benennungsverlangen als neue Tatsache i. S. des § 173 AO
Leitsatz
§ 160 AO ist auch anwendbar, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. In diesem Fall hat sie nach
Schätzung der BA zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der Ausgaben entgegensteht.
Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, bei dem sie zunächst über die Zumutbarkeit des Benennungsverlangens an sich
und danach über die Hinzurechnung bzw. die steuerliche Nichtberücksichtigung dem Grund und der Höhe nach entscheidet.
Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der
Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn feststeht,
dass die Angaben über den Empfänger einer Zahlung in der Buchung unzutreffend oder unvollständig sind.
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf
den jeweiligen Geschäftsvorfall zu beurteilen.
Ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Stpfl. gerichtetes Benennungsverlangen rechtfertigt bei Nichterfüllung
nicht dessen Änderung nach § 173 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 332 Nr. 11 TAAAE-44842
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.01.2013 - 4 K 212/11
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