Steuerpflicht von Erträgen aus der Veräußerung von vor dem erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten; (BStBl 2013 II S. 682); Änderung des (BStBl 2012 I S. 953)
Der entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Er leitet dieses Ergebnis aus § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG ab.
Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer 319 des (BStBl 2012 I S. 953). Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig; ein Bestandsschutz besteht nach § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG nicht.
Der BFH hat zudem angeführt, dass die Kreditinstitute insoweit das BMF-Schreiben nicht hätten anwenden sollen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von vor dem erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten und der Anwendung des o. g. Urteils Folgendes:
Auf Grund der Systematik der Abgeltungsteuer bleibt es dabei, dass die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden haben (vgl. BT-Drs. 17/3549 Seite 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt.
Randziffer 319 des (BStBl 2012 I S. 953) wird wie folgt geändert:
„Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG ( [BStBl 2013 II Seite 682]) Anwendung.”
Das BMF-Schreiben ist insoweit auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - IV C 1 -
S 2252/07/0002 :010
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1167
BB 2013 S. 2325 Nr. 39
DStR 2013 S. 2004 Nr. 38
GStB 2013 S. 40 Nr. 10
StBW 2013 S. 968 Nr. 21
WPg 2013 S. 1061 Nr. 21
MAAAE-44678