keine Wiedereinsetzung bei nachträglicher Ausstellung einer Steuerbescheinigung
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 2 S. 3 KStG von dem des § 27 Abs. 1 KStG muss anhand des Herabsetzungsbeschlusses
und erforderlichenfalls unter Würdigung der weiteren Umstände festgestellt werden, mit welchem Akt der Herabsetzungsvorgang
endet, ob also die Rückzahlung noch Teilakt der Kapitalherabsetzung oder als gesondertes Geschäft zu werten ist.
2. Ist die Kapitalherabsetzung mit der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die Kapitalrücklage abgeschlossen, so stellt
eine Auszahlung an die Anteilseigner aufgrund eines später gefassten Auszahlungsbeschlusses keine nach § 28 Abs. 2 KStG begünstigte
Rückzahlung von Stammkapital dar.
3. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG, nach der in den Fällen, in denen bis zum Tag der Bekanntgabe
der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden ist, eine Einlagenrückgewähr
von 0 Euro als bescheinigt gilt, ist weder einer teleologischen Reduktion zugänglich, noch sind im Falle der nachträglichen
Ausstellung einer Steuerbescheinigung die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anwendbar.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 49 DStRE 2014 S. 216 Nr. 4 Ubg 2014 S. 192 Nr. 3 PAAAE-44048
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.04.2013 - 8 K 8200/09
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