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Haftungsgefahren beim steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG
Wie neuere finanzgerichtliche Entscheidungen zeigen, bestehen in der Praxis erhebliche Haftungsgefahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG, die nachfolgend diskutiert werden.
I. Nicht erfasster Zugang im steuerlichen Einlagekonto
Nach § 27 KStG sind unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften verpflichtet, die nicht in das Nennkapital geleisteten (offenen oder verdeckten) Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Neben freiwilligen Leistungen der Gesellschafter z. B. in Form von Zuschüssen in das Eigenkapital können von § 27 KStG erfasste Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf vielfältige Weise erfolgen (vgl. dazu Ott, NWB FAAAE-20881).
Zu- und Abgänge beim steuerlichen Einlagekonto müssen jährlich fortentwickelt und gem. § 27 Abs. 2 KStG gesondert festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung hat nach § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG Grundlagenfunktion für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen müssen gesondert festgehalten werden, damit später unterschieden werden kann, ob eine Gewinnausschüttung oder eine grundsätzlich ste...