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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1574/07

Gesetze: UStG § 12 Nr. 8 Buchst. aUStG § 12 Abs. 1AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 KStG § 8 Abs. 3 S. 2KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Auch bei einem Verein sind vGA möglich

kein ermäßigter Umsatzsteuersatz wegen Gemeinnützigkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstandsvorsitzenden

Leitsatz

1. Rechnet ein Verein für die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen gegenüber dem Unternehmen seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden für lange zurückliegende Zeiträume ab, ohne eine Regelung zur Verzinsung und ohne eine Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen vorzunehmen, liegt mangels Fremdüblichkeit der Überlassung der Wirtschaftsgüter eine vGA vor.

2. Der Verein verfolgt insoweit nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zewcke. Umsätze des Vereins unterliegen deswegen dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. -1 (VGA bei einem Verein möglich)
DB 2013 S. 2178 Nr. 39
GAAAE-41822

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.10.2012 - 3 K 1574/07

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