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Steuerrecht | VGA bei einem Verein möglich
Nach dem FG des Landes Sachsen-Anhalt kann es bei einem Verein zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) kommen, wenn der Verein auf nicht fremdübliche Weise Leistungen an seinen Vorstandsvorsitzenden erbringt oder Erlöse, die dem Verein zustehen, seinem Vorstandsvorsitzenden überlässt.
[i]Gefährdung der GemeinnützigkeitDa Vereine der Körperschaftsteuer unterliegen, kann es bei ihnen auch zu vGA kommen. Hiervor schützt auch nicht die Gemeinnützigkeit eines Vereins. Im Gegenteil: Bei unzulässigen Zuwendungen des Vereins an seine (Vorstands-)Mitglieder kann das FA die Gemeinnützigkeit in Frage stellen und ggf. versagen. Das Urteil macht daher deutlich, dass es bei Vertragsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern fremdüblicher Vereinbarungen bedarf, die möglichst im Voraus getroffen...