1. Bei Zahlungen an die Gesellschafter
aus der Auflösung einer Kapitalrücklage nach § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB kann § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 a. F. nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass abweichend von der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge
ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich
ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig.
2. Von einer Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft
als Haftungsschuldnerin ist nicht deshalb abzusehen, weil dadurch
möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine
Doppelbesteuerung desselben Steuersubstrats ausgelöst werden
kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2014 S. 168 EFG 2013 S. 1520 Nr. 18 XAAAE-40908
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.04.2013 - 2 K 149/12
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